Straßenverkehrsgesetz

   II. - Haftpflicht (§§ 7 - 20)   
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Textdarstellung

  

§ 17
Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) 1Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. 2Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. 3Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10.07.2020 (BGBl. I S. 1653), in Kraft getreten am 17.07.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
17.07.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr10.07.2020BGBl. I S. 1653

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Querverweise

Auf § 17 StVG verweisen folgende Vorschriften:

    Straßenverkehrsgesetz (StVG) 
      II. - Haftpflicht
        § 18 (Ersatzpflicht des Fahrzeugführers)
        § 19 (Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen)
        § 19a (Ersatzpflicht des Führers von Anhängern und Gespannen)

Redaktionelle Querverweise zu § 17 StVG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 254 (Mitverschulden)
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 426 (Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang) (zu § 17 I)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            § 833 f (Haftung des Tierhalters) (zu § 17 IV)
            § 840 I (Haftung mehrerer) (zu § 17 I)
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