Straßenverkehrsgesetz
| II. - Haftpflicht (§§ 7 - 20) |
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) 1Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10.07.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 17.07.2020 | Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr | 10.07.2020 |
Rechtsprechung zu § 7 StVG
17.441 Entscheidungen zu § 7 StVG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.07.2023 - VI ZR 16/23
Haftung bei Kfz-Unfall: Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs ...
- OLG Celle, 15.11.2023 - 14 U 56/23
Gefährdungshaftung; Tankwagen; Öllieferung; Heizöl; Befüllvorgang; Tank; ...
- OLG Celle, 11.10.2023 - 14 U 157/22
Kind; Unfall; Fahrzeug; Straßenverkehr; Radfahrer; Zebrastreifen; Schmerzensgeld; ...
- LG Lübeck, 19.07.2023 - 9 O 113/21
Geltendmachung von Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall wegen der Beschädigung ...
- OLG Bremen, 05.07.2023 - 1 U 12/23
Keine Haftung des Fahrzeughalters aus § 7 Abs. 1 StVG für Schäden am Eigentum ...
- OLG Bremen, 15.11.2023 - 1 U 15/23
Zur Haftung des Vermieters von E-Rollern beim Sturz eines Fußgängers über ...
- BGH, 24.01.2023 - VI ZR 1234/20
Reichweite der Haftung des Halters eines Elektrorollers nach § 7 Abs. 1 StVG bei ...
- BGH, 21.09.2021 - VI ZR 726/20
Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 07.04.2020 - 1 U 155/18
Verkehrsunfall: Wegschleudern Stein durch Kreiselmäher
- OLG Düsseldorf, 07.04.2020 - 1 U 155/18
- OLG Hamm, 22.03.2019 - 9 U 93/17
Brand; Betriebsgefahr
§ 7 StVG in Nachschlagewerken
- § 7 StVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Höhere Gewalt
Betriebsgefahr
Querverweise
Auf § 7 StVG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- I. - Verkehrsvorschriften
- § 1g (Datenverarbeitung)
- II. - Haftpflicht
- VIa. - Datenverarbeitung
- § 63a (Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion)
Redaktionelle Querverweise zu § 7 StVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 823 (Schadensersatzpflicht)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 § 8 (Weitere Überleitungsvorschriften) (zu §§ 7 ff)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 14 II 2 (Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen)