Straßenverkehrsgesetz
II. - Haftpflicht (§§ 7 - 20) |
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) 1Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10.07.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.07.2020 | Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr | 10.07.2020 |
Rechtsprechung zu § 7 StVG
17.157 Entscheidungen zu § 7 StVG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.04.2023 - VI ZR 345/21
Unfallregulierung bei Leasingfahrzeugen - und der Ausgleichsanspruch des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 14.10.2021 - 22 U 50/20
Kein Gesamtschuldnerausgleich zwischen Leasingnehmer und Drittschädiger
- OLG Frankfurt, 14.10.2021 - 22 U 50/20
- BGH, 24.01.2023 - VI ZR 1234/20
Der Elektroroller - und seine explodierte Batterie
- OLG Celle, 10.05.2023 - 14 U 56/21
Gefährdungshaftung; bei dem Betrieb; Betriebsgefahr; Erstschädiger; ...
- BGH, 07.02.2023 - VI ZR 87/22
Halterhaftung trotz Dritteinwirkung bejaht - Kleiner (?) Anhängerschubser mit ...
- OLG Hamm, 07.03.2023 - 7 U 130/22
Unfall beim Betrieb; Arbeitsmaschine; Anker; öffentlicher Verkehrsraum; Tätigkeit ...
- OLG Celle, 10.05.2023 - 14 U 36/20
Bahnunfall; Bahn; Zug; Bus; Gelenkbus; Haftungseinheit; Zurechnungseinheit; ...
- OLG Saarbrücken, 24.03.2023 - 3 U 9/23
Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall
- BGH, 04.04.2023 - VI ZR 11/21
Reichweite des Vertrauensgrundsatzes hinsichtlich des verkehrsgerechten ...
- OLG Brandenburg, 27.04.2023 - 12 U 65/21
§ 7 StVG in Nachschlagewerken
- § 7 StVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Höhere Gewalt
Betriebsgefahr
Querverweise
Auf § 7 StVG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- I. - Verkehrsvorschriften
- § 1g (Datenverarbeitung)
- II. - Haftpflicht
- VIa. - Datenverarbeitung
- § 63a (Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion)
Redaktionelle Querverweise zu § 7 StVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 823 (Schadensersatzpflicht)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 § 8 (Weitere Überleitungsvorschriften) (zu §§ 7 ff)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 14 II 2 (Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen)