Straßenverkehrsgesetz
II. - Haftpflicht (§§ 7 - 20) |
1Der Ersatzberechtigte verliert die ihm auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden Rechte, wenn er nicht spätestens innerhalb zweier Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. 2Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines von dem Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.
Rechtsprechung zu § 15 StVG
33 Entscheidungen zu § 15 StVG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 12 KS 118/17
Ersatzbrennstoffanlage; Identität des Vorhabens; Standortvorbescheid; ...
- OLG Brandenburg, 25.03.2020 - 9 UF 217/19
Hemmung der Verjährung einer Darlehensrückzahlung während der Ehe
- BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 10.17
Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklagen
- AG Hildesheim, 18.10.2002 - 19 C 256/02
Verkehrsunfall - Rechts-vor-Links-Missachtung aufgrund Falschparkers
- AG Essen, 11.12.2012 - 11 C 314/12
- OLG Celle, 30.03.2022 - 14 U 143/21
Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Unfall zwischen zwei an eine Firma ...
- BGH, 05.10.2010 - VI ZR 286/09
Haftung bei Kfz-Unfall: Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger; ...
- FG Niedersachsen, 26.09.2007 - 3 K 142/06
Versicherungssteuerpflicht für vom Versicherungsnehmer selbst getragene ...
- AG Ansbach, 13.07.2015 - 1 C 1724/13
Verkehrsunfall, Schadensersatzansprüche, Pkw, Vorfahrtsverletzung, ...
- BGH, 21.11.1953 - VI ZR 82/52
Ausgleichsanspruch bei unterlassener Anzeige