Straßenverkehrsgesetz
| II. - Haftpflicht (§§ 7 - 20) |
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.
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Rechtsprechung zu § 9 StVG
1.283 Entscheidungen zu § 9 StVG in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 16.07.2026 - 3 U 894/23
Verdienstausfall, Dienstunfähigkeit, Mitverschulden, Feststellungsinteresse, ...
- OLG Schleswig, 28.11.2025 - 7 U 61/25
Abwägung der Mitverursachungsbeiträge bei einem Unfall mit Traktorgespann
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 11.11.2025 - 7 U 61/25
Mitfahrt; Alkohol; absolute Fahruntüchtigkeit; Mitverschulden; Haftung des ...
- OLG Schleswig, 11.11.2025 - 7 U 61/25
- OLG Schleswig, 19.11.2024 - 7 U 90/23
Haftung für einen Verkehrsunfall bei verkehrswidrigem Verhalten des Geschädigten
- OLG Saarbrücken, 13.02.2026 - 3 U 17/24
Haftungsverteilung beim Fußgängerunfall; Anforderungen an ein technisches ...
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 - 10 U 14/26
Kein Anspruch auf Schadensersatz der Klägerin aus Unfallereignis wegen Mitwirkung ...
- OLG Schleswig, 15.11.2023 - 7 U 106/23
Wenn ein Radfahrer mehrfach grob gegen die Sorgfaltsanforderungen beim ...
- LG Berlin II, 22.10.2024 - 22 S 6/23
Ansprüche des durch einen E-Scooter geschädigten Unfallbeteiligten gegen die ...
- OLG München, 20.10.2021 - 10 U 6514/20
Haftungsquote bei Kollision von Motorrad und Fahrrad
- OLG Schleswig, 10.08.2021 - 7 U 22/21
Beweislast für Behauptung des Ausschlusses der Verantwortlichkeit aufgrund einer ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 9 StVG:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- II. - Haftpflicht
- § 17 II (Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
- § 116 III (Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige)