Straßenverkehrsgesetz
II. - Haftpflicht (§§ 7 - 20) |
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.
Rechtsprechung zu § 9 StVG
1.191 Entscheidungen zu § 9 StVG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 15.11.2023 - 7 U 106/23
Wenn ein Radfahrer mehrfach grob gegen die Sorgfaltsanforderungen beim ...
- OLG Celle, 11.10.2023 - 14 U 157/22
Kind; Unfall; Fahrzeug; Straßenverkehr; Radfahrer; Zebrastreifen; Schmerzensgeld; ...
- BGH, 17.06.2014 - VI ZR 281/13
Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms
- OLG München, 20.10.2021 - 10 U 6514/20
Haftungsquote bei Kollision von Motorrad und Fahrrad
- OLG Saarbrücken, 26.05.2023 - 3 U 4/23
Vertrauen auf verkehrsgerechtes Verhalten bei Fahrbahnquerung
- OLG Brandenburg, 26.08.2021 - 12 U 179/20
Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem vom Geh- bzw. Radweg auf die ...
- AG Ansbach, 13.07.2015 - 1 C 1724/13
Verkehrsunfall, Schadensersatzansprüche, Pkw, Vorfahrtsverletzung, ...
- OLG Saarbrücken, 24.03.2023 - 3 U 9/23
Haftungsverteilung bei Kollision mit einer bereits länger geöffneten Fahrzeugtür ...
- BGH, 18.04.2023 - VI ZR 345/21
Ausgleichsanspruch des Unfallgegners gegen den haltenden Nichteigentümer als ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 9 StVG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 9 StVG:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- II. - Haftpflicht
- § 17 II (Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
- Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
- § 116 III (Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige)