Straßenverkehrsgesetz
II. - Haftpflicht (§§ 7 - 20) |
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__paste_bez____paste_norm__ Straßenverkehrsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StVG/__paste_norm__.html)
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Die §§ 12 und 12a sind nicht anzuwenden, wenn ein Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleiskettenfahrzeugs verursacht wird.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10.12.2007
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.12.2007 | Zweites Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften | 10.12.2007 |
§ 7Haftung des Halters, Schwarzfahrt
§ 8Ausnahmen
§ 8aEntgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses
§ 9Mitverschulden
§ 10Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
§ 11Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
§ 12Höchstbeträge
§ 12aHöchstbeträge bei Beförderung gefährlicher Güter
§ 12bNichtanwendbarkeit der Höchstbeträge
§ 13Geldrente
§ 14Verjährung
§ 15Verwirkung
§ 16Sonstige Gesetze
§ 17Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge
§ 18Ersatzpflicht des Fahrzeugführers
§ 19Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen
§ 19aErsatzpflicht des Führers von Anhängern und Gespannen
§ 20Örtliche Zuständigkeit
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