1Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. 2Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Rechtsprechung zu § 11 StVG
519 Entscheidungen zu § 11 StVG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.10.2015 - VI ZR 183/15
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlags ...
- BGH, 17.09.2013 - VI ZR 95/13
Ersatz von Arztkosten nach Verkehrsunfall: Erforderlicher Nachweis einer ...
- BGH, 13.08.2013 - VI ZR 389/12
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatz des auf den Zeitraum der unfallbedingten ...
- BGH, 17.10.2017 - VI ZR 423/16
Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 07.10.2015 - 2 O 277/14
- OLG Köln, 01.09.2016 - 15 U 179/15
Ansprüche der bei einem Motorradunfall schwer verletzten Ehefrau gegen die ...
- OLG Zweibrücken, 12.12.2018 - 1 U 117/16
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- OLG Düsseldorf, 21.07.2010 - 1 U 69/09
Ersatzfähigkeit der Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen
Querverweise
Auf § 11 StVG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- II. - Haftpflicht
- § 18 (Ersatzpflicht des Fahrzeugführers)
Redaktionelle Querverweise zu § 11 StVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 253 I (Immaterieller Schaden)