Straßenverkehrsgesetz
| II. - Haftpflicht (§§ 7 - 20) |
1Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. 2Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
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Rechtsprechung zu § 11 StVG
815 Entscheidungen zu § 11 StVG in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 23.07.2026 - 8 U 905/26
Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Pflegeaufwand, Gesamtschuldnerische Haftung, ...
- BGH, 08.10.2024 - VI ZR 250/22
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Unfallbedingter Verdienstausfallschaden bei ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 13.07.2022 - 1 U 2039/21
Dem Geschädigten steht gegenüber dem Schädiger kein Anspruch auf Schadenersatz ...
- OLG Dresden, 13.07.2022 - 1 U 2039/21
- OLG Nürnberg, 16.07.2026 - 3 U 894/23
Verdienstausfall, Dienstunfähigkeit, Mitverschulden, Feststellungsinteresse, ...
- OLG Köln, 07.07.2025 - 5 U 116/24
Haftung wegen eines Verkehrsunfalls zwischen einem LKW und einem aus einer ...
- BGH, 26.07.2022 - VI ZR 58/21
Verkehrsunfallbedingter Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld; ...
- OLG Jena, 09.02.2022 - 2 U 504/20
Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall; Begriff des ...
- OLG Naumburg, 30.10.2025 - 4 U 69/23
Zum selben Verfahren:
- LG Magdeburg, 14.03.2023 - 2 O 1150/21
Anspruch auf Ersatz stationärer Krankenhaus- und Heilbehandlungskosten aus ...
- LG Magdeburg, 14.03.2023 - 2 O 1150/21
- OLG München, 02.06.2021 - 10 U 7288/20
Höhe des Schmerzensgeldes (50.000 EUR) bei dauerhaften Schmerzen im Sprunggelenk ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 11 StVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 253 I (Immaterieller Schaden)