Straßenverkehrsgesetz
II. - Haftpflicht (§§ 7 - 20) |
1Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. 2Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Rechtsprechung zu § 11 StVG
721 Entscheidungen zu § 11 StVG in unserer Datenbank:
- BGH, 04.04.2023 - VI ZR 11/21
Reichweite des Vertrauensgrundsatzes hinsichtlich des verkehrsgerechten ...
- BGH, 26.07.2022 - VI ZR 58/21
Verkehrsunfallbedingter Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld; ...
- OLG Jena, 09.02.2022 - 2 U 504/20
Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall; Begriff des ...
- OLG München, 02.06.2021 - 10 U 7288/20
Höhe des Schmerzensgeldes (50.000 EUR) bei dauerhaften Schmerzen im Sprunggelenk ...
- OLG Saarbrücken, 15.12.2022 - 4 U 136/21
Überholverbot, unübersichtliche Stelle, Gegenverkehr, Haftungsabwägung
- BGH, 06.12.2022 - VI ZR 73/21
Zur Bemessung der Höhe einer Hinterbliebenenentschädigung
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 23.02.2021 - 7 U 149/20
Bemessung des Hinterbliebenengeldes
- OLG Schleswig, 23.02.2021 - 7 U 149/20
- OLG Düsseldorf, 27.04.2021 - 1 U 38/20
Zur Schätzung des Haushaltsführungsschadens bei wechselnden Verhältnissen.
- OLG Dresden, 13.07.2022 - 1 U 2039/21
Dem Geschädigten steht gegenüber dem Schädiger kein Anspruch auf Schadenersatz ...
- OLG München, 19.01.2022 - 10 U 4672/13
Berücksichtigung von Mitverschulden bei Verstoß gegen die Anschnallpflicht
Querverweise
Auf § 11 StVG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 11 StVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 253 I (Immaterieller Schaden)