Straßenverkehrsgesetz
II. - Haftpflicht (§§ 7 - 20) |
(1) 1Der Führer eines Gespanns haftet wie der Führer eines Kraftfahrzeugs. 2§ 18 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Ist in den Fällen des § 19 Absatz 3 und 5 auch der Führer des Gespanns zum Ersatz des Schadens verpflichtet, ist im Verhältnis zu den Haltern und Führern der weiteren beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder zu dem Eisenbahnunternehmer § 17 entsprechend anzuwenden. 2Ist der Führer des Gespanns in den Fällen des § 19 Absatz 2, 3 und 5 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, kann er von den Haltern des Zugfahrzeugs und des Anhängers nach § 426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ausgleich verlangen. 3Der Ersatz für Schäden des Führers des Gespanns richtet sich im Verhältnis zu den Haltern des Zugfahrzeugs und des Anhängers nach den allgemeinen Vorschriften.
(3) Im Fall des § 19 Absatz 6 haftet der Führer eines Anhängers wie der Führer eines Kraftfahrzeugs.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10.07.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.07.2020 | Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr | 10.07.2020 |
Rechtsprechung zu § 19a StVG
3 Entscheidungen zu § 19a StVG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 369/20
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