Straßenverkehrsgesetz
| II. - Haftpflicht (§§ 7 - 20) |
(1) 1Im Fall der Tötung ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. 2Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) 1Stand der Getötete zurzeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. 2Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zurzeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
(3) 1Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld vom 17.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.07.2017 | Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld | 17.07.2017 |
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Rechtsprechung zu § 10 StVG
301 Entscheidungen zu § 10 StVG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 05.05.2022 - 18 U 168/21
Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach einem tödlichen Verkehrsunfall; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.05.2023 - VI ZR 161/22
Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung
- LG Aachen, 01.07.2021 - 1 O 49/21
- BGH, 23.05.2023 - VI ZR 161/22
- BGH, 06.12.2022 - VI ZR 73/21
Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 23.02.2021 - 7 U 149/20
Bemessung des Hinterbliebenengeldes
- OLG Schleswig, 23.02.2021 - 7 U 149/20
- OLG Stuttgart, 24.10.2024 - 2 U 74/23
Schadensersatzanspruch der Hinterbliebenen in Form einer Unterhaltsrente nach ...
- OLG Celle, 21.09.2022 - 5 U 97/22
Voraussetzungen des Anspruchs auf Hinterbliebenengeld gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 StVG
- LG Darmstadt, 17.07.2023 - 3 O 304/21
Mitverschulden des Fahrers eines Pannenfahrzeuges bei unterlassener ...
- OLG Brandenburg, 16.05.2024 - 12 U 173/23
Anspruch auf Hinterbliebenengeld für die in einem Verkehrsunfall tödlich ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 25.04.2024 - 12 U 173/23
Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld für das den Hinterbliebenen ...
- OLG Brandenburg, 25.04.2024 - 12 U 173/23
§ 10 StVG in Nachschlagewerken
- § 10 StVG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestattung