Straßenverkehrsgesetz
II. - Haftpflicht (§§ 7 - 20) |
(1) 1In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. 2Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10.07.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.07.2020 | Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr | 10.07.2020 |
Rechtsprechung zu § 18 StVG
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Querverweise
Auf § 18 StVG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- II. - Haftpflicht
- § 19a (Ersatzpflicht des Führers von Anhängern und Gespannen)
Redaktionelle Querverweise zu § 18 StVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 823 (Schadensersatzpflicht)