Straßenverkehrsgesetz
II. - Haftpflicht (§§ 7 - 20) |
(1) 1In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. 2Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10.07.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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17.07.2020 | Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr | 10.07.2020 |
Rechtsprechung zu § 18 StVG
5.503 Entscheidungen zu § 18 StVG in unserer Datenbank:
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Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Unfall, Reparaturkosten, Mitverschulden, ...
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- BGH, 08.03.2022 - VI ZR 47/21
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Schadensersatz nach Unfall mit elektrischem Hubwagen beim Beladen eines LKW
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 06.03.2018 - 4 O 307/15
Zahlungsanspruch eines Geschädigten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ...
- LG Köln, 06.03.2018 - 4 O 307/15
- OLG Hamm, 03.12.2021 - 7 U 33/20
Einbiegen in Hofeinfahrt; unklare Verkehrslage; Regulierungsvollmacht des ...
- OLG München, 09.03.2022 - 10 U 6476/21
Betriebsgefahr, Haftungsquote, Unfall, Berufung, Wiederbeschaffungswert, ...
- OLG Brandenburg, 07.04.2022 - 12 U 26/21
- OLG Saarbrücken, 17.02.2022 - 4 U 94/21
1. Ist bei im Raum stehender Unfallmanipulation sowohl zum streitigen ...
- VG Gelsenkirchen, 07.06.2017 - 1 K 1517/16
Regress; Streifenwagen; Polizeit; Sonderrechte; Fremdschaden
Querverweise
Auf § 18 StVG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- II. - Haftpflicht
- § 19a (Ersatzpflicht des Führers von Anhängern und Gespannen)
Redaktionelle Querverweise zu § 18 StVG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 823 (Schadensersatzpflicht)