Straßenverkehrsgesetz
II. - Haftpflicht (§§ 7 - 20) |
(1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 10 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.
Rechtsprechung zu § 13 StVG
76 Entscheidungen zu § 13 StVG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 10.08.2021 - 1 U 68/19
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- BGH, 16.03.2021 - VI ZR 140/20
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- BGH, 17.10.2017 - VI ZR 423/16
Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber ...
- BGH, 17.10.2017 - VI ZR 423/16
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- BGH, 17.03.1964 - VI ZR 15/63
- LG Trier, 27.07.2022 - 5 O 269/15
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- BGH, 09.11.2010 - VI ZR 300/08
Schadenersatz bei Körperverletzung: Tatrichterliche Schätzung des Erwerbsschadens
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 31.10.2008 - 24 U 51/08
Zum Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" in § 7 I StVG - hier in Bezug auf ein ...
- OLG Frankfurt, 31.10.2008 - 24 U 51/08