Straßenverkehrs-Ordnung
| I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) 1Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. 2Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. 3Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. 4Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.
(2) 1Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. 2Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:
Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-
Rückhaltesysteme, Schutzhelme § 22Ladung § 23Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden § 24Besondere Fortbewegungsmittel § 25Fußgänger § 26Fußgängerüberwege § 27Verbände § 28Tiere § 29Übermäßige Straßenbenutzung § 30Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot § 31Sport und Spiel § 32Verkehrshindernisse § 33Verkehrs-
beeinträchtigungen § 34Unfall § 35Sonderrechte
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Rechtsprechung zu § 28 StVO
90 Entscheidungen zu § 28 StVO in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 20.01.2022 - 4 U 51/21
Tierhalterhaftung
- VGH Bayern, 15.04.2021 - 10 NE 20.2831
Leinenzwang für Hunde
- OVG Schleswig-Holstein, 25.09.2025 - 4 LB 36/23
Volkswagen verwendet unzulässige Abschalteinrichtungen
- OVG Saarland, 23.05.2025 - 1 A 176/23
Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach Alkoholfahrt und ...
- OLG Schleswig, 10.10.2023 - 7 U 3/23
Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall
- OLG München, 23.07.1999 - 21 U 6185/98
Voraussetzungen der Hundehalterhaftung
- BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 5.16
Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere
- BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 6.16
Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere
- BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 7.16
Ersatz von Aufwendungen eines Tierschutzvereins für Fundtiere
- VG München, 23.04.2014 - M 7 K 13.2792
Polizeiliche Sicherstellung eines Hundes
Querverweise
Auf § 28 StVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 28 StVO:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- II. - Haftpflicht
- § 17 IV (Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge)