Straßenverkehrs-Ordnung
I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) 1Verboten ist
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. 2Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.
(2) 1Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. 2Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.
(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.
Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-
Rückhaltesysteme, Schutzhelme § 22Ladung § 23Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden § 24Besondere Fortbewegungsmittel § 25Fußgänger § 26Fußgängerüberwege § 27Verbände § 28Tiere § 29Übermäßige Straßenbenutzung § 30Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot § 31Sport und Spiel § 32Verkehrshindernisse § 33Verkehrs-
beeinträchtigungen § 34Unfall § 35Sonderrechte
Rechtsprechung zu § 33 StVO
281 Entscheidungen zu § 33 StVO in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 16.10.2023 - 6 K 1866/22
"Freiwillig Tempo 30" - Subsidiarität der Feststellungsklage
- VGH Bayern, 30.01.2024 - 24 CS 23.1872
Vorläufiger Rechtsschutz, Prüfungsmaßstab bei Waffenverbot für den Einzelfall
Zum selben Verfahren:
- VG München, 28.09.2023 - M 7 S 23.684
Querdenker- und Reichsbürgerszene: Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen ...
- VG München, 28.09.2023 - M 7 S 23.684
- VG Kassel, 19.10.2015 - 1 L 1692/15
Keine Verwechselungsgefahr i.S.d. § 33 Abs. 2 StVO bei Holzschild mit dem Text ...
- VG Neustadt, 28.03.2017 - 3 L 282/17
Abdrängen von Fußgängern auf Radweg infolge Obst- und Gemüseverkaufs unzulässig
- VGH Bayern, 17.07.2020 - 15 ZB 20.144
Erfordernis einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung für eine ...
- VGH Bayern, 25.07.2023 - 11 CE 23.652
Vorführ-Feuerwerk eines Händlers für Feuerwerkskörper, Sichtbarkeit von einer ...
Zum selben Verfahren:
- VG Bayreuth, 16.03.2023 - B 1 E 23.197
Einstweilige Feststellung eines Rechtsverhältnisses, Vorwegnahme der Hauptsache, ...
- VG Bayreuth, 16.03.2023 - B 1 E 23.197
- VG Augsburg, 21.10.2014 - Au 3 K 14.886
Werbeanlage; Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 30.04.2015 - 11 ZB 14.2563
Werbeanlage neben der Autobahn; Möglichkeit der Ablenkung von ...
- VGH Bayern, 30.04.2015 - 11 ZB 14.2563
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 33 StVO
11.03.1976 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 33 Abs. 1 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970) | BGBl. I S. 721 |
Querverweise
Auf § 33 StVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 33 StVO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
- § 16 II (Verkehrssicherheit)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
- § 25 (Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern (zu § 22 Absatz 2 BNatSchG)) (zu § 33 I Nr. 3)
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Benutzung der öffentlichen Straßen
- § 13 (Gemeingebrauch) (zu § 33 I 1 Nr. 2)