Straßenverkehrs-Ordnung

   I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35)   
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Textdarstellung

  

§ 33
Verkehrsbeeinträchtigungen

(1) 1Verboten ist

1. der Betrieb von Lautsprechern,
2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,

wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. 2Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) 1Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. 2Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

Rechtsprechung zu § 33 StVO

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 33 StVO

11.03.1976Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 33 Abs. 1 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970)BGBl. I S. 721

Querverweise

Auf § 33 StVO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 33 StVO:

    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
          § 25 (Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern (zu § 22 Absatz 2 BNatSchG)) (zu § 33 I Nr. 3)
    Straßengesetz (StrG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        Benutzung der öffentlichen Straßen
          § 13 (Gemeingebrauch) (zu § 33 I 1 Nr. 2)

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