Straßenverkehrs-Ordnung
| I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) 1Verboten ist
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. 2Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.
(2) 1Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. 2Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.
(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.
Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-
Rückhaltesysteme, Schutzhelme § 22Ladung § 23Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden § 24Besondere Fortbewegungsmittel § 25Fußgänger § 26Fußgängerüberwege § 27Verbände § 28Tiere § 29Übermäßige Straßenbenutzung § 30Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot § 31Sport und Spiel § 32Verkehrshindernisse § 33Verkehrs-
beeinträchtigungen § 34Unfall § 35Sonderrechte
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Rechtsprechung zu § 33 StVO
299 Entscheidungen zu § 33 StVO in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 12.08.2026 - 2 ZB 23.1662
Beseitigungsanordnung, Wirtschaftswerbung, zu Werbezwecken auf Grünflächen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 02.08.2023 - Au 4 K 23.385
Anordnung zur Beseitigung von Werbeanlagen (Kfz-Anhänger mit Werbeaufdruck) - ...
- VG Augsburg, 02.08.2023 - Au 4 K 23.385
- VG Freiburg, 08.08.2024 - 6 K 2026/24
Privates Verkehrsschild: Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 26.11.2024 - 13 S 1302/24
Entfernung eines privat angebrachten Schildes "Freiwillig Tempo 30"
- VGH Baden-Württemberg, 26.11.2024 - 13 S 1304/24
Entfernung eines privat angebrachten Schildes "Freiwillig Tempo 30"
- VGH Baden-Württemberg, 26.11.2024 - 13 S 1302/24
- VG Bayreuth, 29.06.2026 - B 2 K 25.1242
Baugenehmigung, Rechtsschutzbedürfnis, Werbeanlage, Zuständigkeit der Behörden, ...
- VG München, 08.07.2026 - M 23 S 26.2449
Werbeanlage, abstrakte Verkehrsgefährdung (verneint), Verkehrssicherheit, ...
- VGH Bayern, 25.07.2023 - 11 CE 23.652
Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung für ein Vorführ-Feuerwerk in der ...
Zum selben Verfahren:
- VG Bayreuth, 16.03.2023 - B 1 E 23.197
Verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung (Feuerwerk nahe BAB) - einstweiliger ...
- VG Bayreuth, 16.03.2023 - B 1 E 23.197
- VG Freiburg, 08.08.2024 - 6 K 2027/24
Privates Verkehrsschild: Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 33 StVO
| 11.03.1976 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 33 Abs. 1 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970) | BGBl. I S. 721 |
Querverweise
Auf § 33 StVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 33 StVO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
- § 16 II (Verkehrssicherheit)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
- § 25 (Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern (zu § 22 Absatz 2 BNatSchG)) (zu § 33 I Nr. 3)
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Benutzung der öffentlichen Straßen
- § 13 (Gemeingebrauch) (zu § 33 I 1 Nr. 2)