Straßenverkehrs-Ordnung
I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) 1Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. 2Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. 3Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.
(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.
(3) 1An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. 2Das Verbot gilt nicht für
1. | kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km, | ||
1a. | kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr), | ||
2. | die Beförderung von | ||
a) | frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, | ||
b) | frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, | ||
c) | frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, | ||
d) | leicht verderblichem Obst und Gemüse, | ||
3. | die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31), | ||
4. | den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles, | ||
5. | den Transport von lebenden Bienen, | ||
6. | Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen, | ||
7. | 1Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. 2Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. |
(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr;
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);
Reformationstag (31. Oktober) in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen;
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
Fassung aufgrund der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.04.2020 | Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 20.04.2020 | |
19.10.2017 | Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 06.10.2017 |
Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-
Rückhaltesysteme, Schutzhelme § 22Ladung § 23Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden § 24Besondere Fortbewegungsmittel § 25Fußgänger § 26Fußgängerüberwege § 27Verbände § 28Tiere § 29Übermäßige Straßenbenutzung § 30Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot § 31Sport und Spiel § 32Verkehrshindernisse § 33Verkehrs-
beeinträchtigungen § 34Unfall § 35Sonderrechte
Rechtsprechung zu § 30 StVO
142 Entscheidungen zu § 30 StVO in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 26.06.2017 - 1 Ss OWi 15/17
Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot wegen Beförderung von Speisequark
- VG Karlsruhe, 17.12.2018 - 1 K 4344/17
Verbotsverfügung gegen Auto-Poser
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 04.06.2019 - 1 S 500/19
Autoposer-Fall: Rechtsmittel des Jaguar-Fahrers abgelehnt
- VGH Baden-Württemberg, 04.06.2019 - 1 S 500/19
- OLG Bremen, 01.10.2020 - 1 SsRs 54/20
Sonntagsfahrverbot, Normadressat, Zulassung der Rechtsbeschwerde
- VG Düsseldorf, 01.09.2022 - 6 K 4721/21
Stadt Düsseldorf darf "Auto-Posen" nach derzeit geltendem Recht nicht verbieten
- VG Hannover, 12.07.2021 - 5 A 6628/20
Abgas; Autoposer; Lärm
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2017 - 4 B 634/17
Sonn- und Feiertagsbeschäftigung beim Transport und Kommissionieren von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 26.07.2016 - 1 Ss OWi 129/16
Reichweite der Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 2 StVO ...
- VGH Hessen, 05.05.2015 - 2 B 273/15
§ 30 StVO in Nachschlagewerken
- § 30 StVO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unnützes Hin- und Herfahren
Wochenendfahrverbot
Querverweise
Auf § 30 StVO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Sonn- und Feiertagsruhe
- § 10 (Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)