Straßenverkehrs-Ordnung
| I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
1Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. 2Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. 3Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.
Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-
Rückhaltesysteme, Schutzhelme § 22Ladung § 23Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden § 24Besondere Fortbewegungsmittel § 25Fußgänger § 26Fußgängerüberwege § 27Verbände § 28Tiere § 29Übermäßige Straßenbenutzung § 30Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot § 31Sport und Spiel § 32Verkehrshindernisse § 33Verkehrs-
beeinträchtigungen § 34Unfall § 35Sonderrechte
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Rechtsprechung zu § 15 StVO
238 Entscheidungen zu § 15 StVO in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 16.12.2020 - 14 U 77/19
Schadensersatzansprüche des Beifahrers gegenüber dem Halter und dem Fahrer eines ...
- OLG Celle, 05.08.2020 - 14 U 37/20
Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem unfallbedingt mitten ...
- OLG Frankfurt, 05.12.2024 - 15 U 104/22
Mitschuld auf Autobahn geschädigter Polizisten wegen nicht hinreichender ...
- OLG Stuttgart, 24.10.2024 - 2 U 74/23
Schadensersatzanspruch der Hinterbliebenen in Form einer Unterhaltsrente nach ...
- OLG Hamm, 11.04.2014 - 9 U 216/13
Haftungsverteilung bei Auffahren eines LKW auf ein liegengebliebenes Fahrzeug
Zum selben Verfahren:
- LG Münster, 10.10.2013 - 2 O 31/13
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch einen privaten ...
- LG Münster, 10.10.2013 - 2 O 31/13
- OLG Düsseldorf, 24.11.2020 - 1 U 63/20
Mithaftung des Unfallhelfers wegen Eigengefährdung
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 28.09.2018 - 10 U 4206/17
Haftungsverteilung bei Auffahren eines Pkw des fließenden Verkehrs auf einen auf ...
- OLG Köln, 29.11.1994 - Ss 491/94
Querverweise
Auf § 15 StVO verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 16 (Warnzeichen)
- III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 StVO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 315c I Nr. 2 g) (Gefährdung des Straßenverkehrs)