Straßenverkehrs-Ordnung
I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
1Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. 2Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. 3Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.
Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-
Rückhaltesysteme, Schutzhelme § 22Ladung § 23Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden § 24Besondere Fortbewegungsmittel § 25Fußgänger § 26Fußgängerüberwege § 27Verbände § 28Tiere § 29Übermäßige Straßenbenutzung § 30Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot § 31Sport und Spiel § 32Verkehrshindernisse § 33Verkehrs-
beeinträchtigungen § 34Unfall § 35Sonderrechte
Rechtsprechung zu § 15 StVO
221 Entscheidungen zu § 15 StVO in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 16.12.2020 - 14 U 77/19
Haftungsverteilung der Schädiger eines Verkehrsunfalls im Innenverhältnis; ...
- OLG Celle, 05.08.2020 - 14 U 37/20
Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem infolge eines ...
- OLG Hamm, 11.04.2014 - 9 U 216/13
Haftungsverteilung bei Auffahren eines LKW auf ein liegengebliebenes Fahrzeug
Zum selben Verfahren:
- LG Münster, 10.10.2013 - 2 O 31/13
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch einen privaten ...
- LG Münster, 10.10.2013 - 2 O 31/13
- OLG Düsseldorf, 24.11.2020 - 1 U 63/20
Mithaftung des Unfallhelfers wegen Eigengefährdung
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 28.09.2018 - 10 U 4206/17
Haftungsverteilung bei Auffahren eines Pkw des fließenden Verkehrs auf einen auf ...
- LG Bonn, 31.05.2019 - 1 O 290/17
Auffahrunfall, Anhalten, Autobahn, Haftungsquote
- OLG Frankfurt, 02.06.2020 - 10 U 49/19
Verkehrsunfall: Haftungsabwägung bei Kollision mit bereits verunfalltem Fahrzeug
- OLG Saarbrücken, 10.12.2020 - 4 U 9/20
1. Ein Halten im Sinne von § 18 Abs. 8 StVO liegt nicht vor, wenn ein ...
Querverweise
Auf § 15 StVO verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 16 (Warnzeichen)
- III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 StVO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 315c I Nr. 2 g) (Gefährdung des Straßenverkehrs)