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   OLG München, 28.09.2018 - 10 U 4206/17   

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OLG München, 28.09.2018 - 10 U 4206/17 (https://dejure.org/2018,30953)
OLG München, Entscheidung vom 28.09.2018 - 10 U 4206/17 (https://dejure.org/2018,30953)
OLG München, Entscheidung vom 28. September 2018 - 10 U 4206/17 (https://dejure.org/2018,30953)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines Pkw des fließenden Verkehrs auf einen auf der linken von vier Fahrspuren zum Halten gekommenen Lkw

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Anscheinsbeweis beim Auffahren auf stehendes Pannenfahrzeug auf Autobahn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StVG § 71 Abs. 1 ; StVG § 17 Abs. 2
    Haftungsverteilung bei Auffahren eines Pkw des fließenden Verkehrs auf einen auf der linken von vier Fahrspuren zum Halten gekommenen Lkw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entkräftung des Anscheinsbeweises bei einem Auffahrunfall

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf der Autobahn: Anscheinsbeweis für

    Auszug aus OLG München, 28.09.2018 - 10 U 4206/17
    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2016, VI ZR 32/16, VersR 2017, 374 , kann bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO ), unaufmerksam war (§ 1 StVO ) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO ).

    Ist also ein Sachverhalt unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen; er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2016 VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177 , m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

    Die bloße Möglichkeit eines solchen Ablaufs oder die Feststellung, dass der von dem Auffahrenden behauptete Ablauf nicht widerlegt sei, reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 09.12.1986 - VI ZR 138/85, a.a.O.; Urteil vom 18.10.1988 - VI ZR 223/87, a.a.O.; Urteil vom 16.01.2007 - VI ZR 248/05, a.a.O.; Urteil vom 13.12.2016 - VI ZR 32/16, a.a.O.).

  • BGH, 09.12.1986 - VI ZR 138/85

    Pflichten des Kraftfahrers auf einer Autobahn; Abstand zu einem vorausfahrenden

    Auszug aus OLG München, 28.09.2018 - 10 U 4206/17
    In seinem Urteil vom 09.12.1986 - IV ZR 138/85, VersR 1987, 358 , hat der Bundesgerichtshof für eine Sachverhaltskonstellation auf einer Autobahn, in der der Beklagte auf den auf der vom ihm befahrenen Überholspur stehengebliebenen klägerischen PKW auffuhr, nachdem ein dem stehengebliebenen Fahrzeug auf der Überholspur nachfolgender Fahrer mit seinem PKW einen Zusammenstoß - anders als das klägerische Fahrzeug - vermeiden konnte, indem er nach rechts auf die Normalspur auswich, dargelegt, dass der an sich gegen den Auffahrenden sprechende Beweis des ersten Anscheins, dass dieses schuldhaft geschah, im Streitfall durch die ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeit entkräftet sei, dass das dem Beklagtenfahrzeug vorausfahrende Fahrzeug erst so spät und abrupt nach rechts ausgewichen sei, dass für eine unfallvermeidende Reaktion des Beklagten keine hinreichende Zeit mehr blieb, wenn er nur den Regelabstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug einhielt (Rdnr. 23 bei juris).

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2007 - VI ZR 248/05, NJW-RR 2007, 680 , kommt eine Erschütterung des Anscheinsbeweises beim Auffahren auf den Vorausfahrenden auf einer Autobahn auch etwa dann in Betracht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass ein Fahrzeug vorausgefahren ist, welches nach seiner Beschaffenheit geeignet war, dem Nachfahrenden die Sicht auf das Hindernis zu versperren, dieses Fahrzeug erst unmittelbar vor dem Hindernis die Fahrspur gewechselt hat und dem Nachfahrenden ein Ausweichen nicht mehr möglich oder erheblich erschwert war (unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 09.12.1986 - VI ZR 138/85, VersR 1987, 358 ).

    Die bloße Möglichkeit eines solchen Ablaufs oder die Feststellung, dass der von dem Auffahrenden behauptete Ablauf nicht widerlegt sei, reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 09.12.1986 - VI ZR 138/85, a.a.O.; Urteil vom 18.10.1988 - VI ZR 223/87, a.a.O.; Urteil vom 16.01.2007 - VI ZR 248/05, a.a.O.; Urteil vom 13.12.2016 - VI ZR 32/16, a.a.O.).

  • BGH, 18.10.1988 - VI ZR 223/87

    Darlegungs- und Beweislast bei Auffahrunfall; Umfang des Schadens eines

    Auszug aus OLG München, 28.09.2018 - 10 U 4206/17
    In der Entscheidung vom 18.10.1988, VI ZR 223/87, VersR 1989, 265 , hat der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung vom 09.12.1086 dargelegt, dass der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden auch auf Autobahnen, nach den allgemeinen Grundsätzen nur dadurch erschüttert werde, dass ein atypischer Verlauf, für den die Verschuldensfrage in einem anderen Licht erscheint, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird.

    Auf der Grundlage der obigen Ausführungen durfte das Landgericht die Annahme einer Anscheinsbeweislage nur mit der Begründung ablehnen, dass die Klägerin nachgewiesen hat - oder, unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.1986, VI ZR 135/85 und 18.10.1988, VI ZR 223/87 zumindest die ernsthafte Möglichkeit besteht -, dass ein Fahrzeug vorausgefahren ist, welches nach seiner Beschaffenheit geeignet war, ihr als Nachfahrender die Sicht auf den Beklagten-LKW als Hindernis zu versperren, dass dieses Fahrzeug erst unmittelbar vor dem Hindernis die Fahrspur gewechselt hat und dass ihr als Nachfahrender ein Ausweichen nicht mehr möglich oder erheblich erschwert war.

    Die bloße Möglichkeit eines solchen Ablaufs oder die Feststellung, dass der von dem Auffahrenden behauptete Ablauf nicht widerlegt sei, reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 09.12.1986 - VI ZR 138/85, a.a.O.; Urteil vom 18.10.1988 - VI ZR 223/87, a.a.O.; Urteil vom 16.01.2007 - VI ZR 248/05, a.a.O.; Urteil vom 13.12.2016 - VI ZR 32/16, a.a.O.).

  • BGH, 16.01.2007 - VI ZR 248/05

    Schadensverteilung bei Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes

    Auszug aus OLG München, 28.09.2018 - 10 U 4206/17
    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2007 - VI ZR 248/05, NJW-RR 2007, 680 , kommt eine Erschütterung des Anscheinsbeweises beim Auffahren auf den Vorausfahrenden auf einer Autobahn auch etwa dann in Betracht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass ein Fahrzeug vorausgefahren ist, welches nach seiner Beschaffenheit geeignet war, dem Nachfahrenden die Sicht auf das Hindernis zu versperren, dieses Fahrzeug erst unmittelbar vor dem Hindernis die Fahrspur gewechselt hat und dem Nachfahrenden ein Ausweichen nicht mehr möglich oder erheblich erschwert war (unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 09.12.1986 - VI ZR 138/85, VersR 1987, 358 ).

    Die bloße Möglichkeit eines solchen Ablaufs oder die Feststellung, dass der von dem Auffahrenden behauptete Ablauf nicht widerlegt sei, reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 09.12.1986 - VI ZR 138/85, a.a.O.; Urteil vom 18.10.1988 - VI ZR 223/87, a.a.O.; Urteil vom 16.01.2007 - VI ZR 248/05, a.a.O.; Urteil vom 13.12.2016 - VI ZR 32/16, a.a.O.).

  • OLG München, 13.05.2011 - 10 U 3951/10

    Schadensersatzprozess nach Verkehrsunfall mit Personenschaden: Mangelhafte

    Auszug aus OLG München, 28.09.2018 - 10 U 4206/17
    Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (vgl. auch Heßler. a.aO., § 538, Rdnr. 59 m.w.N.; Herget in Zöller, a.a.O., Rdnr. 12 m.w.N.; Senat in st. Rspr., etwa VersR 2011, 549 ff. und NJW 2011, 3729 ), allerdings ohne Abwendungsbefugnis (Senat, a.a.O.).
  • OLG München, 05.11.2010 - 10 U 2401/10

    Haftung für Körperverletzung nach Verkehrsunfall: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG München, 28.09.2018 - 10 U 4206/17
    Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (vgl. auch Heßler. a.aO., § 538, Rdnr. 59 m.w.N.; Herget in Zöller, a.a.O., Rdnr. 12 m.w.N.; Senat in st. Rspr., etwa VersR 2011, 549 ff. und NJW 2011, 3729 ), allerdings ohne Abwendungsbefugnis (Senat, a.a.O.).
  • BGH, 17.10.2000 - VI ZR 313/99

    Mitverschulden eines bei einem Auffahrunfall verletzten Pannenhelfers

    Auszug aus OLG München, 28.09.2018 - 10 U 4206/17
    Bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn spricht zunächst die Erfahrung dafür, dass die unterlassene Sicherungsmaßnahme für den Zusammenstoß ursächlich war (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 17.10.2000 - VI ZR 313/99, NJW 2001, 149 ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2014 - 1 U 2572/13, MDR 2014, 1140 ).
  • OLG Hamm, 29.10.2013 - 26 U 12/13

    Warndreieck nicht aufgestellt - 50-prozentige Mithaftung bei Autobahnunfall

    Auszug aus OLG München, 28.09.2018 - 10 U 4206/17
    Im Einzelnen überlässt der Senat die Bildung der Haftungsquote dem Landgericht, an das der Rechtsstreit aus den oben genannten Gründen ohnehin zurückzuverweisen ist, auf die Entscheidung des OLG Hamm in DAR 2014, 30 wird hingewiesen.
  • OLG Nürnberg, 16.07.2014 - 1 U 2572/13

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Lkw mit einem auf dem

    Auszug aus OLG München, 28.09.2018 - 10 U 4206/17
    Bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn spricht zunächst die Erfahrung dafür, dass die unterlassene Sicherungsmaßnahme für den Zusammenstoß ursächlich war (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 17.10.2000 - VI ZR 313/99, NJW 2001, 149 ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2014 - 1 U 2572/13, MDR 2014, 1140 ).
  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 116/69

    Pflichten des Kraftfahrers bei Liegenbleiben auf der Autobahn unter teilweise

    Auszug aus OLG München, 28.09.2018 - 10 U 4206/17
    Dies gilt insbesondere bei Dunkelheit (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.970 - VI ZR 116/69, VersR 1971, 318 ).
  • OLG München, 12.01.2018 - 10 U 1616/17

    Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall

  • OLG Köln, 05.07.2019 - 6 U 234/18

    Mensch gegen Maschine - Zur Haftungsverteilung beim Versuch, ein rollendes Auto

    Soweit einzelne Ansprüche des Klägers auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind, ist dies für den Erlass des Grundurteils unerheblich, weil die Frage, welche Ansprüche im Einzelnen begründet sind, im Rahmen des Anspruchsgrunds nicht geprüft werden müssen (vgl. im Ergebnis ebenso, wenn auch ohne Begründung: OLG Hamm, Urteil vom 24.08.2018 - 7 U 23/18, juris; OLG München, Urteil vom 28.09.2018 - 10 U 4206/17, juris).
  • OLG Celle, 08.01.2020 - 14 U 96/19

    Folgen eines Verstoßes gegen die Formvorschriften des § 7 Abs. 1 HOAI für

    Das - ansonsten nicht zu beanstandende - erstinstanzliche Verfahren war nicht aufzuheben (vgl. OLG München, Urteil vom 28.9.2018 - 10 U 4206/17, Rn. 22, juris).
  • OLG Frankfurt, 07.06.2019 - 17 W 8/19

    Vorbehaltslose Zahlung der Klagesumme führt zur Kostenlast der Beklagten

    Dass das Landgericht entsprechend des "offenen" Sach- und Streitstandes die Kostenquote zulasten des Klägers mit 25% bezifferte ist angesichts des anzunehmenden "Auffahrgeschehens" - der Kläger behauptet, ein Auffahren auf das liegengebliebene Fahrzeug der Beklagten zu 1) nur durch ein Ausweichen nach rechts vermieden zu haben - grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. OLG München, Urteil v. 28. September 2018 - 10 U 4206/17 -, juris, m. w. N.).
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