Straßenverkehrs-Ordnung
I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) Es ist links zu überholen.
(2) 1Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. 2Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
1. | bei unklarer Verkehrslage oder | |
2. | wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist. |
(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
(4) 1Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. 2Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. 3Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. 4An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. 5Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. 6Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) 1Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. 2Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.
(6) 1Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. 2Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. 3Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
(7) 1Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. 2Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. 3Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. 4Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
Fassung aufgrund der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.04.2020 | Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 20.04.2020 | |
15.06.2019 | Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften | 06.06.2019 |
Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-
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Rechtsprechung zu § 5 StVO
1.579 Entscheidungen zu § 5 StVO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 22.05.2023 - 13 S 1831/22
- OLG Saarbrücken, 15.12.2022 - 4 U 136/21
Überholverbot, unübersichtliche Stelle, Gegenverkehr, Haftungsabwägung
- OLG Celle, 08.06.2022 - 14 U 118/21
Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Überholen einer Kolonne; Kollision mit ...
- OLG Dresden, 05.01.2023 - 8 U 901/22
- LG Saarbrücken, 20.01.2023 - 13 S 74/22
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Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision bei mit einem Spurwechsel verbundenen ...
Querverweise
Auf § 5 StVO verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 16 (Warnzeichen)
- III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 5 StVO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 315c I Nr. 2 b) (Gefährdung des Straßenverkehrs)