Straßenverkehrs-Ordnung
I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
(2) 1Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. 2Sie dürfen auch nicht behindert werden. 3Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.
(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.
(4) 1An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. 2Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. 3Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. 4Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.
(5) 1Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. 2Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.
(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.
Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-
Rückhaltesysteme, Schutzhelme § 22Ladung § 23Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden § 24Besondere Fortbewegungsmittel § 25Fußgänger § 26Fußgängerüberwege § 27Verbände § 28Tiere § 29Übermäßige Straßenbenutzung § 30Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot § 31Sport und Spiel § 32Verkehrshindernisse § 33Verkehrs-
beeinträchtigungen § 34Unfall § 35Sonderrechte
Rechtsprechung zu § 20 StVO
152 Entscheidungen zu § 20 StVO in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 10.11.2021 - 14 U 96/21
Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall; Kriterien für eine ...
- BGH, 12.12.2023 - VI ZR 77/23
Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung bei Vorbeifahrt an einem ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 15.02.2023 - 14 U 111/22
Müllfahrzeug; Schrittgeschwindigkeit; Seitenabstand; Verhalten beim Passieren ...
- OLG Celle, 15.02.2023 - 14 U 111/22
- KG, 15.01.2015 - 29 U 18/14
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Radfahrers mit einem aus ...
- OLG Brandenburg, 12.07.2022 - 12 U 203/21
Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall; Zu berücksichtigendes ...
- KG, 01.11.2018 - 22 U 128/17
Haftung bei Verkehrsunfall im gleichgerichteten Verkehr auf einer mehrspurigen ...
- OLG Zweibrücken, 23.09.2020 - 1 U 6/19
Sonderrechte eines Fahrers eines Müllfahrzeugs
- KG, 06.07.2009 - 12 U 122/08
Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls; Verfahrensrügen: Verwertung ...
- OLG München, 05.05.2017 - 10 U 1750/15
Haftungsverteilung nach einer Kollision zwischen einem die Fahrbahn überquerenden ...
Zum selben Verfahren:
- LG München II, 16.04.2015 - 3 O 4327/12
Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall an einer Bushaltestelle zwischen ...
- LG München II, 16.04.2015 - 3 O 4327/12
Querverweise
Auf § 20 StVO verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)