Straßenverkehrs-Ordnung
I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
(2) 1Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. 2Sie dürfen auch nicht behindert werden. 3Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.
(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.
(4) 1An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. 2Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. 3Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. 4Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.
(5) 1Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. 2Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.
(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.
Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-
Rückhaltesysteme, Schutzhelme § 22Ladung § 23Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden § 24Besondere Fortbewegungsmittel § 25Fußgänger § 26Fußgängerüberwege § 27Verbände § 28Tiere § 29Übermäßige Straßenbenutzung § 30Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot § 31Sport und Spiel § 32Verkehrshindernisse § 33Verkehrs-
beeinträchtigungen § 34Unfall § 35Sonderrechte
Rechtsprechung zu § 20 StVO
150 Entscheidungen zu § 20 StVO in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 10.11.2021 - 14 U 96/21
Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden gem. § 10 StVO gilt solange auch ...
- OLG Celle, 15.02.2023 - 14 U 111/22
Verhalten beim Passieren eines im Einsatz befindlichen Müllfahrzeugs - ...
- KG, 15.01.2015 - 29 U 18/14
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Radfahrers mit einem aus ...
- KG, 01.11.2018 - 22 U 128/17
Haftung bei Verkehrsunfall im gleichgerichteten Verkehr auf einer mehrspurigen ...
- OLG Brandenburg, 12.07.2022 - 12 U 203/21
Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall; Zu berücksichtigendes ...
- OLG Zweibrücken, 23.09.2020 - 1 U 6/19
Sonderrechte eines Fahrers eines Müllfahrzeugs
- BGH, 28.03.2006 - VI ZR 50/05
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger im Bereich einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 11.02.2005 - 14 U 195/03
Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen einem aus einem haltenden Bus ...
- OLG Hamburg, 11.02.2005 - 14 U 195/03
- KG, 06.07.2009 - 12 U 122/08
Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls; Verfahrensrügen: Verwertung ...
- OLG München, 11.04.2014 - 10 U 4757/13
Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem nach Aussteigen aus dem Bus ...
Querverweise
Auf § 20 StVO verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)