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Straßenverkehrs-Ordnung

   I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ StVO (https://dejure.org/gesetze/StVO/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Straßenverkehrs-Ordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 31
Sport und Spiel

(1) 1Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. 2Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.

(2) 1Durch das Zusatzzeichen

wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. 2Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. 3Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.

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Rechtsprechung zu § 31 StVO

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Querverweise

Auf § 31 StVO verweisen folgende Vorschriften:

Verwaltungsvorschrift

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