Straßenverkehrs-Ordnung
| I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.
(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn (Zeichen 330.1) eingefahren werden.
(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.
Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-
Rückhaltesysteme, Schutzhelme § 22Ladung § 23Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden § 24Besondere Fortbewegungsmittel § 25Fußgänger § 26Fußgängerüberwege § 27Verbände § 28Tiere § 29Übermäßige Straßenbenutzung § 30Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot § 31Sport und Spiel § 32Verkehrshindernisse § 33Verkehrs-
beeinträchtigungen § 34Unfall § 35Sonderrechte
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Rechtsprechung zu § 15a StVO
16 Entscheidungen zu § 15a StVO in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 17.06.2021 - 6 B 23/21
Abschleppen; Schleppen; Besitzstörung; vorbeugender Rechtsschutz
- VG Aachen, 09.08.2011 - 2 K 604/08
Zur Ausnahmegenehmigung zum Schleppen von Kraftfahrzeugen
- OLG Düsseldorf, 21.06.2016 - 1 U 158/15
Haftungsverteilung bei Auffahren eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs auf ein ...
- BayObLG, 25.11.1993 - 2 ObOWi 469/93
- BGH, 13.03.2007 - VI ZR 216/05
Pflichten nachfolgender Verkehrsteilnehmer bei Einschalten des Warnblinklichts ...
- OLG Rostock, 20.04.2004 - 2 Ss OWi 102/04
Wirksame Zustellung an Verteidiger aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmacht - ...
- OVG Niedersachsen, 30.06.1998 - 12 M 3445/98
Höchstgeschwindigkeit; Zulassungsfreiheit von Fahrzeugen; Bauartveränderung; ...
- BGH, 07.11.1989 - VI ZR 267/88
Sorgfaltsanforderungen an die Fahrer einer Militärkolonne in der Dunkelheit
- OLG Koblenz, 26.02.1997 - 2 Ss 401/96
- BayObLG, 11.06.1991 - RReg. 1 St 105/91
§ 15a StVO in Nachschlagewerken
- § 15a StVO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Abschleppen
Querverweise
Auf § 15a StVO verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 16 (Warnzeichen)