Straßenverkehrs-Ordnung
I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.
(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn (Zeichen 330.1) eingefahren werden.
(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.
Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-
Rückhaltesysteme, Schutzhelme § 22Ladung § 23Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden § 24Besondere Fortbewegungsmittel § 25Fußgänger § 26Fußgängerüberwege § 27Verbände § 28Tiere § 29Übermäßige Straßenbenutzung § 30Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot § 31Sport und Spiel § 32Verkehrshindernisse § 33Verkehrs-
beeinträchtigungen § 34Unfall § 35Sonderrechte
Rechtsprechung zu § 15a StVO
17 Entscheidungen zu § 15a StVO in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 17.06.2021 - 6 B 23/21
Abschleppen; Schleppen; Besitzstörung; vorbeugender Rechtsschutz
- OLG Düsseldorf, 21.06.2016 - 1 U 158/15
Haftungsverteilung bei Auffahren eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs auf ein ...
- VG Aachen, 09.08.2011 - 2 K 604/08
Zur Ausnahmegenehmigung zum Schleppen von Kraftfahrzeugen
- BGH, 13.03.2007 - VI ZR 216/05
Pflichten nachfolgender Verkehrsteilnehmer bei Einschalten des Warnblinklichts ...
- LG Düsseldorf, 21.06.2016 - 1 U 158/15
Verkehrsunfall zwischen abbiegender Kehrmaschine und auffahrenden LKW
- BayObLG, 25.11.1993 - 2 ObOWi 469/93
- OLG Rostock, 20.04.2004 - 2 Ss OWi 102/04
Wirksame Zustellung an Verteidiger aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmacht - ...
- OVG Niedersachsen, 30.06.1998 - 12 M 3445/98
Stillegung eines "6 km/h-Kraftfahrzeuges"
- BGH, 07.11.1989 - VI ZR 267/88
Sorgfaltsanforderungen an die Fahrer einer Militärkolonne in der Dunkelheit
- OLG Koblenz, 26.02.1997 - 2 Ss 401/96
§ 15a StVO in Nachschlagewerken
- § 15a StVO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Abschleppen
Querverweise
Auf § 15a StVO verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 16 (Warnzeichen)