Straßenverkehrs-Ordnung
I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
1Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. 3Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim Überholen - anzukündigen.
Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-
Rückhaltesysteme, Schutzhelme § 22Ladung § 23Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden § 24Besondere Fortbewegungsmittel § 25Fußgänger § 26Fußgängerüberwege § 27Verbände § 28Tiere § 29Übermäßige Straßenbenutzung § 30Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot § 31Sport und Spiel § 32Verkehrshindernisse § 33Verkehrs-
beeinträchtigungen § 34Unfall § 35Sonderrechte
Rechtsprechung zu § 6 StVO
219 Entscheidungen zu § 6 StVO in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 16.11.2017 - 4 U 100/16
Verkehrsunfallhaftung: Kollision zwischen an einem Hindernis ausscherenden ...
- LG Saarbrücken, 20.01.2023 - 13 S 74/22
- LG Duisburg, 03.02.2023 - 10 O 85/20
- BGH, 09.01.2020 - 4 StR 324/19
Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch; beendeter und unbeendeter Versuch); ...
- OLG München, 09.03.2018 - 10 U 3204/17
Unabwendbares Ereignis, Sichtfahrgebot, Sicherheitsabstand, ...
- AG Montabaur, 30.04.2013 - 5 C 63/13
Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Abgrenzung zwischen Umfahren und Überholen; ...
- OLG Celle, 04.12.2019 - 14 U 127/19
Verkehrsunfall im Zusammenhang mit dem Ein- und Aussteigen zur Fahrbahnseite
- VG Neustadt, 20.05.2019 - 3 K 272/18
Auswahlermessen; Ausweichfläche; Begegnungsverkehr; Bürgersteig; ...
- BGH, 22.11.2022 - 4 StR 112/22
Gefährdung des Straßenverkehrs (Beinahe-Unfall; ...
- OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - 4 U 109/15
Haftungsverteilung nach Verkehrsunfall zwischen einem unvorhersehbar ...
Querverweise
Auf § 6 StVO verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)