Straßenverkehrs-Ordnung
I. - Allgemeine Verkehrsregeln (§§ 1 - 35) |
(1) 1Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. 2Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden. 3Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. 4Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.
(2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.
(3) 1Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist. 2Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.
(4) 1Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. 2Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. 3Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind.
(5) Wer einen Verband führt, hat dafür zu sorgen, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.
(6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt marschiert werden.
Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-
Rückhaltesysteme, Schutzhelme § 22Ladung § 23Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden § 24Besondere Fortbewegungsmittel § 25Fußgänger § 26Fußgängerüberwege § 27Verbände § 28Tiere § 29Übermäßige Straßenbenutzung § 30Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot § 31Sport und Spiel § 32Verkehrshindernisse § 33Verkehrs-
beeinträchtigungen § 34Unfall § 35Sonderrechte
Rechtsprechung zu § 27 StVO
70 Entscheidungen zu § 27 StVO in unserer Datenbank:
- KG, 27.08.2020 - 3 Ws (B) 175/20
Geschlossener Verband auf öffentlichem Straßenland (§ 27 StVO)
- KG, 02.09.2020 - 3 Ws (B) 187/20
Geschlossener Verband (§ 27 StVO)
- KG, 14.09.2006 - 12 U 190/05
Haftung beim Verkehrsunfall: Voraussetzung für einen "geschlossenen Verband" von ...
- OLG Saarbrücken, 15.12.2022 - 4 U 136/21
Überholverbot, unübersichtliche Stelle, Gegenverkehr, Haftungsabwägung
- VG Augsburg, 16.04.2013 - Au 3 K 12.839
Radsportliche Etappenfahrt; Erlaubnispflicht; Widerrufsvorbehalt; ...
- VG Oldenburg, 03.06.2021 - 7 B 2216/21 Corona
Bundesstraße; Fahrraddemonstration; Kurzfristige Sperrung Bundesstraße; ...
- OLG Naumburg, 25.01.2016 - 1 U 109/15
Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision eines im Verband fahrenden ...
Zum selben Verfahren:
- LG Magdeburg, 16.07.2015 - 11 O 332/15
Unfallhaftung bei einem anlässlich einer hoheitlichen Kolonnenfahrt von ...
- LG Magdeburg, 16.07.2015 - 11 O 332/15
- VG Augsburg, 27.06.2012 - Au 3 E 12.848
Radtour; Etappenfahrt; geschlossener Verband
- OLG Frankfurt, 16.12.2011 - 10 U 240/09
Verkehrsunfall: Haftungsabwägung bei Zusammenstoß zwischen Pkw und die Straße ...
§ 27 StVO in Nachschlagewerken
- § 27 StVO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verband (Straßenverkehr)
Querverweise
Auf § 27 StVO verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 35 (Sonderrechte)
- III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)