(1) 1An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. 2Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
(2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.
(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.
(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.
Rechtsprechung zu § 26 StVO
159 Entscheidungen zu § 26 StVO in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 30.05.2014 - 1 Ss 358/14
Fahrlässige Körperverletzung eines Fußgängers auf einem Überweg: Allgemeine ...
- OLG Celle, 03.01.2013 - 31 Ss 50/12
Straßenverkehrsgefährdung: Nutzen einer Gegenfahrspur an einer Straßeneinmündung
- BGH, 15.04.2008 - 4 StR 639/07
Gefährdung des Straßenverkehrs (absolute und relative Fahruntüchtigkeit: ...
- LG Frankenthal, 24.11.2010 - 2 S 193/10
Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einer einen Fußgängerüberweg ...
- BGH, 21.05.2015 - 4 StR 164/15
Gefährdung des Straßenverkehrs (Gefährdung einer Person oder einer Sache von ...
- OLG Stuttgart, 04.04.2017 - 12 U 193/16
Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem Fußgänger auf einem ...
Zum selben Verfahren:
- AG Stralsund, 13.09.2011 - 5 C 33/11
Verkehrswidrige Benutzung des Zebrastreifens durch Radfahrers
- OLG Düsseldorf, 24.03.1998 - 5 Ss OWi 39/98
- BGH, 25.05.1976 - VI ZR 101/75
Pflichten der Führer von Schienenfahrzeugen
§ 26 StVO in Nachschlagewerken
- § 26 StVO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Fußgängerüberweg
Querverweise
Auf § 26 StVO verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 26 StVO:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 5 (Überholen) (zu § 26 III)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 315c I Nr. 2 c) (Gefährdung des Straßenverkehrs)