Straßenverkehrs-Ordnung
| II. - Zeichen und Verkehrseinrichtungen (§§ 36 - 43) |
(1) 1Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. 2Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
| 1. | 1Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung: "Halt vor der Kreuzung". 2Der Querverkehr ist freigegeben. 3Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur die Grundstellung beibehalten wird. 4Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert. | |
| 2. | Hochheben eines Arms: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten", für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: "Kreuzung räumen". |
(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.
(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.
(5) 1Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. 2Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. 3Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. 4Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
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Rechtsprechung zu § 36 StVO
190 Entscheidungen zu § 36 StVO in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 14.11.2023 - 1 ORbs 2 SsBs 29/23
Konkurrenzverhältnis gleichzeitiger Verkehrsverstöße; Voraussetzung der ...
- OLG Köln, 29.10.2019 - 1 RVs 163/19
Verurteilung nach § 113 StGB nur bei rechtmäßiger Diensthandlung
- OVG Sachsen, 23.12.2021 - 6 A 680/19
Zulassung der Berufung; legendierte Polizeikontrolle; Rechtsweg; ...
- VGH Bayern, 21.11.2019 - 4 B 19.649
Aufwendungsersatz für einen Feuerwehreinsatz
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 27.08.2018 - Au 7 K 17.1021
Kostenersatz für Feuerwehreinsatz
- VG Augsburg, 27.08.2018 - Au 7 K 17.1021
- VerfGH Bayern, 07.06.2023 - 8-IX-23
Volksbegehren "Radentscheid Bayern" mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes ...
- VG Freiburg, 28.07.2022 - 4 K 1705/22
Anordnung einer Tempo-30-Zone zum Schutz von Radfahrern; VA-Qualität sog. ...
- AG München, 07.09.2018 - 953 OWi 421 Js 125161/18
Zielkontrolle
- VG München, 23.03.2016 - M 7 K 15.479
Fehlendes Interesse an nachträglicher Feststellung der Rechtswidrigkeit einer ...
- BGH, 31.01.1984 - 4 StR 350/83
Bußgeldverfahren - OWi-Themen - Weisungen
Querverweise
Auf § 36 StVO verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 33 (Verkehrsbeeinträchtigungen)
- II. - Zeichen und Verkehrseinrichtungen
- § 36a (Zeichen und Weisungen bei Transportbegleitung mit Anordnungsbefugnis)
Redaktionelle Querverweise zu § 36 StVO:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Allgemeines
- § 3 (Polizeiliche Maßnahmen)