Straßenverkehrs-Ordnung
II. - Zeichen und Verkehrseinrichtungen (§§ 36 - 43) |
(1) 1Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. 2Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(3) 1Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. 2Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.
einrichtungen
Rechtsprechung zu § 42 StVO
635 Entscheidungen zu § 42 StVO in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 20.11.2023 - 1 A 552/21
Öffentliche Straße; Interessentenweg; Sachverhalts- und Beweiswürdigung; ...
- OLG Naumburg, 21.03.2017 - 2 Ws 45/17
Verkehrsordnungswidrigkeit: Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigtem Bereich
- VG Düsseldorf, 06.02.2024 - 14 K 6402/22
Anliegergebrauch, Parkmöglichkeit, Parksonderrecht, Schwerbehinderter, Ermessen
- VG Bremen, 11.11.2021 - 5 K 1968/19
Administratives Einschreiten gegen Gehwegparken; Amt für Straßen und Verkehr; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Bremen, 13.12.2022 - 1 LC 64/22
Anspruch auf Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde gegen aufgesetztes ...
- OVG Bremen, 13.12.2022 - 1 LC 64/22
- OLG Hamm, 24.11.2015 - 5 RBs 34/15
Das Verkehrschild "Ende der Autobahn" ordnet keine Geschwindigkeitsbegrenzung an
- VG Leipzig, 21.10.2020 - 1 K 1370/19
Personengebundenheit von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen
- AG Brandenburg, 23.10.2020 - 31 C 200/19
Parkscheibe, Privatparlplatz, sichtbares Auslegen, Vertragsstrafe
- VG Braunschweig, 27.09.2011 - 6 A 21/09
Aufstellung und Versetzung von Ortstafeln (Zeichen 310 der Anlage 3 zur StVO)
- KG, 06.07.2022 - 25 U 139/21
Unfallbedingter Schadensersatzanspruch nach Verstoß gegen Rechtsfahrgebot bei ...
§ 42 StVO in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 42 StVO verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 33 (Verkehrsbeeinträchtigungen)
- II. - Zeichen und Verkehrseinrichtungen
- § 39 (Verkehrszeichen)
- III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
- Anlagen
- Anlage 3 ((zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen)