Straßenverkehrs-Ordnung
II. - Zeichen und Verkehrseinrichtungen (§§ 36 - 43) |
(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).
(2) 1Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. 2Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.
kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.
(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.
(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 1.
(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 2.
einrichtungen
Rechtsprechung zu § 40 StVO
199 Entscheidungen zu § 40 StVO in unserer Datenbank:
- BGH, 08.03.2022 - VI ZR 47/21
Bei beidseitiger Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120) gilt Gebot der ...
- AG Brandenburg, 15.10.2019 - 31 C 246/18
Verkehrsunfall - Wildunfall auf Landstraße - hochgeschleudertes Damwild
- OLG Oldenburg, 15.12.2023 - 11 U 3/23
Unabwendbares Ereignis; Vermeidbarkeit; Räumliche Vermeidbarkeit; Zeitliche ...
- OLG Hamm, 11.05.2021 - 7 U 104/19
Sleeping policeman; streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung; Stoppschild; ...
- OLG Saarbrücken, 26.05.2023 - 3 U 4/23
Vertrauen auf verkehrsgerechtes Verhalten bei Fahrbahnquerung
- OLG Brandenburg, 27.10.2020 - 2 U 106/19
Schadensersatz wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht im ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 11.02.2020 - 7 U 260/19
Amtshaftung in Schleswig-Holstein: Verkehrssicherungspflicht der ...
- OLG Düsseldorf, 10.02.2015 - 1 U 41/14
Haftungsverteilung beim Zusammenstoß zweier Fahrzeuge an einer Wegekreuzung im ...
- OLG Düsseldorf, 26.04.2016 - 1 U 164/15
Telefonierender Fußgänger, Alleinhaftung, Überqueren der Straße, OLG Düsseldorf
Querverweise
Auf § 40 StVO verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 33 (Verkehrsbeeinträchtigungen)
- II. - Zeichen und Verkehrseinrichtungen
- § 39 (Verkehrszeichen)
- Anlagen
- Anlage 1 ((zu § 40 Absatz 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen)