Straßenverkehrs-Ordnung
II. - Zeichen und Verkehrseinrichtungen (§§ 36 - 43) |
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) 1Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. 2Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. 3Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. 4Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
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Rechtsprechung zu § 41 StVO
2.849 Entscheidungen zu § 41 StVO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 21.03.2024 - 1 ORbs 360 Ss 30/24
- OLG Celle, 13.03.2024 - 14 U 122/23
Linksabbiegen; Überholen; Überholverbot; Motorrad; Motorradfahrer; ...
- AG Brandenburg, 09.04.2019 - 31 C 168/18
Haftung bei einer Fahrt in Gegenrichtung der Einbahnstraße
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2020 - 5 A 2289/18
Abschleppen Halteverbot Einmündung Ergänzung von Ermessenserwägungen
- OVG Saarland, 06.09.2023 - 1 A 163/21
Klage eines Anliegers gegen verkehrsrechtliche Anordnung betreffend eine ...
- VG Gelsenkirchen, 15.03.2024 - 15 K 1844/22
Bürgerbegehren; Koppelungsverbot; Bestimmtheitsgebot
- VG Leipzig, 05.05.2021 - 1 K 860/20
Fahrzeug auf Radweg abgestellt - Abschleppen zulässig?
- VG Braunschweig, 20.03.2024 - 8 A 440/21
Abweichende Verteilungsregelung; Anliegeranteil; Anwendungsbereich der Satzung; ...
- VG Würzburg, 08.04.2020 - W 6 K 19.1174
Verkehrsrechtliche Anordnung eines absoluten Haltverbots - Anfechtungsklage mit ...
- VG Karlsruhe, 24.05.2022 - 14 K 964/21
Einrichtung einer Fahrradstraße
§ 41 StVO in Nachschlagewerken
- § 41 StVO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fahrbahnmarkierung
Querverweise
Auf § 41 StVO verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 33 (Verkehrsbeeinträchtigungen)
- II. - Zeichen und Verkehrseinrichtungen
- § 39 (Verkehrszeichen)
- III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
- Anlagen
- Anlage 2 ((zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen)