Straßenverkehrs-Ordnung
II. - Zeichen und Verkehrseinrichtungen (§§ 36 - 43) |
(1) 1Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
2Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) 1Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. 2Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. 3Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
einrichtungen
Rechtsprechung zu § 38 StVO
339 Entscheidungen zu § 38 StVO in unserer Datenbank:
- KG, 18.02.2020 - 3 Ws (B) 11/20
Anforderungen an Wahrnehmung des Martinshorns bei hohen Eigengeräuschen des ...
- VG Münster, 05.09.2016 - 4 K 1534/15
Unfall im Einsatz: Polizist haftet für grobe Fahrlässigkeit
- OLG Hamm, 04.05.2018 - 7 U 37/17
Begriff der Einsatzfahrt i.S. von § 35 Abs. 5a StVO
- LG Krefeld, 02.03.2023 - 3 O 424/19
- VG Karlsruhe, 09.12.2021 - 14 K 3375/20
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Seitenstreifens auf ...
- KG, 25.11.2021 - 22 U 46/21
Haftung bei Kfz-Unfall: Abgebrochenes Überholen eines Fahrzeugs mit gelbem ...
- VG Düsseldorf, 28.05.2009 - 14 K 2548/08
Kein Blaulicht für die Einsatzfahrzeuge des Ordnungsamts
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2009 - 8 A 1531/09
Kein Blaulicht für Fahrzeuge eines Kommunalen Ordnungsdienstes
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2009 - 8 A 1531/09
- OLG Düsseldorf, 04.04.2017 - 1 U 125/16
Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden PKW mit einer Kehrmaschine
- VG Köln, 20.03.2023 - 18 K 4062/21
Gelbes Blinklicht für Tierrettungsfahrzeuge?
§ 38 StVO in Nachschlagewerken
- § 38 StVO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sondersignal
Querverweise
Auf § 38 StVO verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 33 (Verkehrsbeeinträchtigungen)
- III. - Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 49 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 38 StVO:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 35 (Sonderrechte)