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   VG Würzburg, 08.04.2020 - W 6 K 19.1174   

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VG Würzburg, 08.04.2020 - W 6 K 19.1174 (https://dejure.org/2020,8431)
VG Würzburg, Entscheidung vom 08.04.2020 - W 6 K 19.1174 (https://dejure.org/2020,8431)
VG Würzburg, Entscheidung vom 08. April 2020 - W 6 K 19.1174 (https://dejure.org/2020,8431)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVO § 44, § 45 Abs. 1, Abs. 9; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; ZustGVerk Art. 2
    Verkehrsrechtliche Anordnung eines absoluten Haltverbots - Anfechtungsklage mit Folgenbeseitigungsantrag

  • rewis.io

    Rechtmäßigkeit der Anordnung eines absoluten Haltverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00

    Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen; Bundesautobahn,

    Auszug aus VG Würzburg, 08.04.2020 - W 6 K 19.1174
    Zu § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Maßnahmen im Regelungsbereich dieser Vorschrift bei Vorliegen der dort aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde stehen (vgl. BVerwG U.v. 5.4.2001 - 3 C 23/00 -, NJW 2001, 3139).

    Eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 StVO steht im Ermessen der Behörde (BVerwG, U.v. 5.4.2001 - 3 C 23.00 - juris), das seitens des Gerichts nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar ist (§ 114 Satz 1 VwGO).

  • BVerwG, 01.09.2017 - 3 B 50.16

    Anordnung einer Tempo 30-Zone; Beschränkung des fließenden Verkehrs;

    Auszug aus VG Würzburg, 08.04.2020 - W 6 K 19.1174
    Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung - wie z.B. die Regelung über das Halten und Parken in § 12 StVO - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf gewährleisten (BVerwG, B.v. 1.9.2017 - 3 B 50/16 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.7.2011 - 11 B 11.921 - juris).

    Dass der Normgeber mit der Ersetzung des in § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO bisher verwendeten Begriffs "geboten" durch "erforderlich" durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2848) andere Anforderungen stellen wollte, ist nicht ersichtlich (BVerwG, B.v. 1.9.2017 - 3 B 50/16 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Auszug aus VG Würzburg, 08.04.2020 - W 6 K 19.1174
    Die durch Verkehrszeichen verlautbarte verkehrsrechtliche Anordnung eines einseitigen absoluten Haltverbots in der O-gasse (ab dem Anwesen 15) in Richtung H-straße bis zur Einmündung O-gasse stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in Form einer Allgemeinverfügung (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG) dar (BVerwG, U.v. 27.1.1993 - 11 C 35/92 - BVerwGE 92, 32).

    Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), denn ein Verkehrsteilnehmer kann als Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn betreffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben (BVerwG, U.v. 27.1.1993 - 11 C 35/92 - BVerwGE 92, 32).

  • OVG Bremen, 10.11.1998 - 1 BA 20/97

    Ermessensausübung bei der Einrichtung von Verkehrsbeschränkungen

    Auszug aus VG Würzburg, 08.04.2020 - W 6 K 19.1174
    Auch durch parkende Fahrzeuge verursachte erhebliche Störungen der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs können zumindest die Ordnung des Verkehrs gefährden und zur Erfüllung der in § 45 Abs. 1 StVO enthaltenen Eingriffsvoraussetzung ausreichen (BVerwG, U.v. 25.4.1980 - 3 B 25/90 - juris; OVG Bremen, B.v. 10.11.1998 - 1 BA 20/97 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 23.03.1990 - 3 B 25.90

    Verkehrsbeschränkung auf bestimmten Straßen

    Auszug aus VG Würzburg, 08.04.2020 - W 6 K 19.1174
    Auch durch parkende Fahrzeuge verursachte erhebliche Störungen der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs können zumindest die Ordnung des Verkehrs gefährden und zur Erfüllung der in § 45 Abs. 1 StVO enthaltenen Eingriffsvoraussetzung ausreichen (BVerwG, U.v. 25.4.1980 - 3 B 25/90 - juris; OVG Bremen, B.v. 10.11.1998 - 1 BA 20/97 - juris Rn. 30).
  • VGH Bayern, 21.02.2011 - 11 B 09.3032

    Klage einer Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid, der auf den Widerspruch

    Auszug aus VG Würzburg, 08.04.2020 - W 6 K 19.1174
    Lediglich ergänzend sei hier noch auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen, der eine Stadt mit 12.000 Einwohnern als "eher kleine Gemeinde" bezeichnete und daher eine verkehrsrechtliche Anordnung nicht als laufende Angelegenheit ansah (BayVGH, U.v. 21.2.2011 - 11 B 09.3032).
  • VGH Bayern, 16.03.2015 - 11 ZB 14.2426

    Haltverbot; Staatsstraße; Anliegergebrauch

    Auszug aus VG Würzburg, 08.04.2020 - W 6 K 19.1174
    Auch wenn einzelne Fahrzeuge wegen parkender Pkw ihre Geschwindigkeit ggf. reduzieren müssten, würde dies deshalb keine erheblichen Störungen der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs darstellen, sondern ergäbe sich aus dem Gebot des § 1 Abs. 2 StVO (BayVGH, B.v. 16.3.2015 - 11 ZB 14.2426 - juris Rn. 11).
  • VG Hannover, 14.06.2016 - 7 A 13494/14
    Auszug aus VG Würzburg, 08.04.2020 - W 6 K 19.1174
    Nachdem der Anfechtungsantrag Erfolg hat, ist die Beklagte zugleich zu verurteilen, die in der O-gasse auf Grundlage der vorgenannten Anordnungen aufgestellten Verkehrszeichen VZ 283 (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO lfd. Nr. 62) zu entfernen, nachdem die den aufgestellten Verkehrszeichen zugrunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnungen rechtwidrig und aufzuheben waren, § 113 Abs. 4 VwGO (so auch VG Hannover, U.v. 14.6.2016 - 7 A 13494/14 - NZV 2017, 42).
  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 11 ZB 10.988

    Verkehrsregelnde Anordnung; fehlende Bestimmtheit

    Auszug aus VG Würzburg, 08.04.2020 - W 6 K 19.1174
    Die Beklagte ist als Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 3 StVO verpflichtet festzulegen, wo, wie viele und welche Verkehrszeichen aufgestellt werden sollen und ab wann die Anordnung gelten soll (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2011 - 11 ZB 10.988 - juris Rn. 12; VG München, U.v. 10.3.2010 - M 23 K 09.44 - juris Rn. 26).
  • VG München, 10.03.2010 - M 23 K 09.44

    Eingeschränktes Halteverbot; Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Voraussetzungen für

    Auszug aus VG Würzburg, 08.04.2020 - W 6 K 19.1174
    Die Beklagte ist als Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 3 StVO verpflichtet festzulegen, wo, wie viele und welche Verkehrszeichen aufgestellt werden sollen und ab wann die Anordnung gelten soll (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2011 - 11 ZB 10.988 - juris Rn. 12; VG München, U.v. 10.3.2010 - M 23 K 09.44 - juris Rn. 26).
  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 37.09

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot;

  • VGH Bayern, 15.03.2006 - 8 B 05.1356

    Anliegergebrauch und Grundstückszufahrt

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2014 - 2 RBs 115/14

    Keine Auswirkungen der Rechtswidrigkeit eines Verkehrsschildes auf die

  • VGH Bayern, 25.07.2011 - 11 B 11.921

    Anordnung einer Grenzmarkierung (Zeichen 299) aufgrund der besonderen Umstände

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2012 - 7 A 10976/11

    Keine weiteren verkehrsberuhigenden Maßnahmen in Pater-Fröhlich-Straße in

  • BVerwG, 17.01.1980 - 7 C 63.77

    Folgenbeseitigungsklage als Rechtsbehelf zur Entfernung von Verkehrszeichen -

  • VG München, 08.07.2014 - M 23 K 13.3214

    Absolutes Halteverbot; objektive Gefahrenlage verneint; Ermessensausfall;

  • VG Würzburg, 25.02.2015 - W 6 K 14.55

    Anfechtungsklage; verkehrsrechtliche Anordnung; eingeschränktes Haltverbot; keine

  • VGH Bayern, 31.10.2012 - 11 ZB 11.2195

    Verkehrsrechtliche Anordnung; Treib- und Drückjagd

  • VGH Bayern, 28.05.2014 - 11 B 13.2154

    Mit Tempo 30-Zone ist innerorts zu rechnen!

  • VG Ansbach, 09.11.2020 - AN 10 K 19.02531

    Ermessensausfall bei verkehrsrechtlicher Anordung - eingeschränkte

    Solche abwägungserheblichen qualifizierten (Anlieger-)Interessen des Klägers waren vorliegend nicht gegeben, da die Zugänglichkeit des klägerischen Grundstücks zur Straße durch die verkehrsrechtliche Anordnung selbst nicht tangiert war (vgl. VG Würzburg, U.v. 8.4.2020 - W 6 K 19.1174 - juris Rn. 28).

    Die zuständige Straßenverkehrsbehörde ist vor Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung zu einer Prüfung der objektiven Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verpflichtet (vgl. VG Würzburg, U.v. 8.4.2020 - W 6 K 19.1174 - juris Rn. 35 m.w.N.).

    Hierbei handelt es sich jedoch nur um Fälle, in welchen unvollständige Ermessenserwägungen ergänzt werden, nicht hingegen jene, in denen es an Ermessenserwägungen bisher fehlte oder wesentliche Teile der Ermessenerwägungen nachträglich nachgeschoben wurden (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 114 Rn. 50; VG Würzburg, U.v. 8.4.2020 - W 6 K 19.1174 - juris Rn. 36).

    Die Straßenverkehrsbehörde hat eine besondere Darlegungslast, wenn sie sich für die Anbringung eines Verkehrszeichens entscheidet (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 8.4.2020 - W 6 K 19.1174 - juris Rn. 57).

  • VG Bayreuth, 14.12.2021 - B 1 K 21.926

    Straßenverkehrsrechtliche Anordnung des Zusatzzeichens "Anlieger frei" zu einem

    Grundsätzlich - wie auch hier - geht das Gericht davon aus, dass aufgrund der Bindung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG eine Behörde die gerichtliche Entscheidung akzeptieren und umsetzen wird, sodass kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen würde (VG Würzburg, U.v. 8.4.2020 - 6 K 19.1174 - BeckRS 2020, 6663 Rn. 28 f.).

    So fehlt bei der der Anordnung vom 8. Januar 2007, soweit sie in der Anordnung vom 9. Juli 2019 ersetzt wurde, ein Beschilderungsplan aus dem sich die konkreten Aufstellungsorte der Verkehrszeichen 250 und Zusatzzeichen 1026-38 erkennen ließen (vgl. VG Würzburg, U.v. 8.4.2020 - 6 K 19.1174 - BeckRS 2020, 6663 Rn. 30, 44 ff.).

    Sollen die Verkehrszeichen später gegebenenfalls versetzt werden, ist es erforderlich, die verkehrsrechtliche Anordnung zu ändern und erst dann entsprechend die Verkehrszeichen umzusetzen (vgl. VG Würzburg, U.v. 8.4.2020 - 6 K 19.1174 - BeckRS 2020, 6663 Rn. 44 ff.).

  • VG Düsseldorf, 25.01.2022 - 14 K 1860/21

    Halteverbot, Ermessen, Gefahrenlage, Anliegergebrauch, qualifiziertes Interesse

    Die Verkehrszeichen sind am 24. April 2020 bzw. 29. April 2020 auf der Grundlage einer verkehrsrechtlichen Anordnung, die nicht zwingend schriftlich ergehen muss, aufgestellt worden, vgl. VG Würzburg, Urteil vom 8. April 2020 - W 6 K 19.1174 - juris.
  • VG Magdeburg, 12.09.2022 - 1 A 229/20

    Voraussetzungen einer Beschränkung des ruhenden Verkehrs durch ein

    Soweit in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) unter I zu § 45 (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) der Verwaltung vorgegeben wird, vor jeder Entscheidung die Straßenbaubehörde und die Polizei zu hören, kann dahingestellt bleiben, ob es sich um eine die formelle Rechtsmäßigkeit der Entscheidung betreffende Verfahrensvorschrift (so wohl VG Kassel, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 1 K 143/14.KS -, juris Rn. 30), oder um bloße verwaltungsinterne Vorgaben zur Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes handelt (so wohl VG Würzburg, Urteil vom 8. April 2020 - W 6 K 19.1174 -, juris Rn. 52), auf dessen Einhaltung der Einzelne keinen Anspruch hat.
  • VG Köln, 18.01.2024 - 18 L 1800/23
    vgl. VG Würzburg, Urteil vom 8. April 2020 - W 6 K 19.1174 - juris Rn. 46; VGH München, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 11 ZB 10.988 - juris Rn. 14.
  • VG Würzburg, 01.12.2021 - W 6 K 21.318

    Anfechtungsklage, verkehrsrechtliche Anordnung, beidseitiges absolutes

    Vielmehr ist es erforderlich, die verkehrsrechtliche Anordnung selbst zu ändern und erst dann entsprechend die Verkehrszeichen umzusetzen (VG Würzburg, U.v. 8.4.2020 - 6 K 19.1174, BeckRS 2020, 6663 Rn. 47, beck-online).
  • VG Ansbach, 13.01.2021 - AN 10 K 19.00070

    Anfechtung einer verkehrsrechtlichen Anordnung (eingeschränktes Halteverbot)

    Sie ist daher vor Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung zur Prüfung der objektiven Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verpflichtet (vgl. zuletzt: VG Würzburg, U.v. 8.4.2020, Az. W 6 K 19.1174, juris, m.w.N.).
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