Grundgesetz
| II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37) |
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
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Rechtsprechung zu Art. 20 GG
39.469 Entscheidungen zu Art. 20 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 24.08.2025 - 2 BvR 64/25
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das Recht auf ein faires Verfahren die ...
- VerfG Brandenburg, 19.09.2025 - VfGBbg 87/20 Corona
- BVerfG, 31.07.2025 - 2 BvR 1277/23
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss des Bundesgerichthofs zu ...
- BVerfG, 23.09.2025 - 2 BvR 625/25
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung unter ...
- LSG Hessen, 01.10.2025 - L 4 AY 5/25
Asylbewerberleistungsrecht
Zum selben Verfahren:
- VerfGH Berlin, 25.06.2025 - VerfGH 43/22
Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens "Berlin autofrei" ist zulässig
- OVG Niedersachsen, 26.09.2025 - 13 FEK 38/24
Entschädigung; Überlange Verfahrensdauer; Entschädigung wegen unangemessener ...
- BVerfG, 26.08.2025 - 1 BvR 208/23
Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Erteilung von Auskunft über aus ...
- VGH Hessen, 26.09.2025 - 8 B 1714/23
Beobachtung des Landesverbandes einer politischen Partei (hier: AfD) durch das ...
Art. 20 GG in Nachschlagewerken
- Art. 20 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Vorrang der Verfassung
Souveränität
Vorrang des Gesetzes
Volk
Verfassungsmäßige Ordnung
Staatsziel
Staatsgewalt
Gesetzgebung
Vertrauensschutz
Ewigkeitsklausel
Demokratie
Rechtsprechung
Gewaltenteilung
Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Rechtsstaat (Deutschland) (geltendes Verfassungsrecht)
Widerstandsrecht
Sozialstaat - Art. 20 GG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Abschiebung
Betreuungsgerichtshilfe
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Vormundschaftsgerichtshilfe
Querverweise
Auf Art. 20 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- VII. Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 79
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 94
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
- § 90
Redaktionelle Querverweise zu Art. 20 GG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gemeinsame Vorschriften
- § 92 II (Begriffsbestimmungen)
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- IV. Die Gesetzgebung
- Art. 58