Grundgesetz
II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37) |
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Rechtsprechung zu Art. 20 GG
36.045 Entscheidungen zu Art. 20 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18
Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der ...
- BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvR 547/21 Corona
Verfassungsbeschwerden gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21 Corona
Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes ...
- BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21 Corona
- BVerfG, 16.01.2023 - 1 BvR 656/18
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Bestimmung einer ...
- BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19
Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten ...
- BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22
Grundsatz der Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher ...
- BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvL 7/13
Rückwirkende Einführung einer körperschaftsteuerrechtlichen Regelung betreffend ...
- VerfGH Baden-Württemberg, 16.01.2023 - 1 VB 38/18
Versagung der Einsicht in Wartungsunterlagen eines Geschwindigkeitsmessgeräts im ...
- BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu ...
- VGH Bayern, 20.04.2023 - 12 C 23.563
Prozesskostenhilfe, Unterbringung anerkannter mittelloser Flüchtlinge in ...
Art. 20 GG in Nachschlagewerken
- Art. 20 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Vorrang der Verfassung
Souveränität
Vorrang des Gesetzes
Volk
Verfassungsmäßige Ordnung
Staatsziel
Staatsgewalt
Gesetzgebung
Vertrauensschutz
Ewigkeitsklausel
Demokratie
Rechtsprechung
Gewaltenteilung
Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Rechtsstaat (Deutschland) (geltendes Verfassungsrecht)
Widerstandsrecht
Sozialstaat
- Art. 20 GG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Abschiebung
Betreuungsgerichtshilfe
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Vormundschaftsgerichtshilfe
Querverweise
Auf Art. 20 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- VII. Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 79
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 93
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
- § 90
Redaktionelle Querverweise zu Art. 20 GG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gemeinsame Vorschriften
- § 92 II (Begriffsbestimmungen)
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- IV. Die Gesetzgebung
- Art. 58