Grundgesetz
| II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37) |
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Rechtsprechung zu Art. 20 GG
37.518 Entscheidungen zu Art. 20 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der ...
- BVerwG, 15.02.2024 - 3 CN 16.22 Corona
Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie
- BVerwG, 15.02.2024 - 3 CN 17.22 Corona
Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie
- BVerwG, 15.02.2024 - 3 CN 18.22 Corona
Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.05.2024 - 1 M 23/24
Zur Einbeziehung von Zeiten vor einer Beförderung eines Beamten in den ...
- BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23
Unzulässige Anträge gegen die Zustimmung Deutschlands zum Direktwahlakt 2018 ...
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.04.2024 - VerfGH 53/22
Verfassungsbeschwerde wegen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall
- BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 27.11.2018 - 4 LC 392/16
Ausbildungschancen; Ausbildungsförderung; BAföG-Bericht; Deutsches Studentenwerk; ...
- OVG Niedersachsen, 27.11.2018 - 4 LC 392/16
- BVerfG, 09.04.2024 - 2 BvL 2/22
Die in § 37 Abs. 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz NRW geregelte Möglichkeit der ...
Art. 20 GG in Nachschlagewerken
- Art. 20 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Vorrang der Verfassung
Souveränität
Vorrang des Gesetzes
Volk
Verfassungsmäßige Ordnung
Staatsziel
Staatsgewalt
Gesetzgebung
Vertrauensschutz
Ewigkeitsklausel
Demokratie
Rechtsprechung
Gewaltenteilung
Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Rechtsstaat (Deutschland) (geltendes Verfassungsrecht)
Widerstandsrecht
Sozialstaat - Art. 20 GG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Abschiebung
Betreuungsgerichtshilfe
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Vormundschaftsgerichtshilfe
Querverweise
Auf Art. 20 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- VII. Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 79
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 93
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
- § 90
Redaktionelle Querverweise zu Art. 20 GG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gemeinsame Vorschriften
- § 92 II (Begriffsbestimmungen)
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- IV. Die Gesetzgebung
- Art. 58