Grundgesetz

   II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)   
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Textdarstellung

  

Art. 28

(1) 1Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. 2In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. 3Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. 4In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) 1Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. 2Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. 3Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

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Querverweise

Auf Art. 28 GG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 28 GG:

    Grundgesetz (GG) 
      I. Die Grundrechte
        Art. 13 VI 3
     
      VII. Die Gesetzgebung des Bundes
        Art. 79 III
     
      VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
        Art. 85 I 2
     
      X. Das Finanzwesen
        Art. 106 V, Va, VI, VII
     
      XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gemeinsame Vorschriften
            § 92 II (Begriffsbestimmungen) (zu Art. 28 I 1)
    Gemeindeordnung (GemO) 
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Einwohner und Bürger
          § 12 (Bürgerrecht) (zu Art. 28 I 3)
     
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 26 (Wahlgrundsätze) (zu Art. 28 I 2)
          § 28 (Wählbarkeit) (zu Art. 28 I 3)
        Bürgermeister
          § 46 (Wählbarkeit, Hinderungsgründe) (zu Art. 28 I 3)
    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        I. Die Grundlagen des Staates
        VI. Die Verwaltung
Was ist das?

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