Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41b) |
(1) Die Gemeinderäte werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern gewählt.
(2) 1Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl. 2Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. 3Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie Gemeinderäte zu wählen sind. 4Der Wahlberechtigte kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.
(3) 1Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber statt. 2Der Wahlberechtigte kann dabei nur so vielen Personen eine Stimme geben, wie Gemeinderäte zu wählen sind.
(4) 1Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. 2In Gemeinden mit nicht mehr als 5 000 Einwohnern dürfen die Wahlvorschläge höchstens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften vom 04.04.2023 (GBl. S. 137), in Kraft getreten am 01.08.2023.
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Rechtsprechung zu § 26 GemO
24 Entscheidungen zu § 26 GemO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 28.01.2025 - 14 K 2733/24
Wahlfehler, wenn Bürgermeisterkandidat die Wähler über ein gegen ihn anhängiges ...
- VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 5003/19
Wahlanfechtung einer Gemeinderatswahl; baden-württembergisches ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 1 S 1264/21
Anfechtung einer Gemeinderatswahl; Verfassungsmäßigkeit des Systems der ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 1 S 1264/21
- VG Karlsruhe, 13.02.2024 - 14 K 24/24
Kreistagsentscheidung über eine Klinikfusion; Verkürzung der Regelfrist von ...
- VG Stuttgart, 23.02.2021 - 7 K 4602/19
Nichtigerklärung einer Kreisrätewahl wegen gemeindlicher Plakattafeln, ...
- VG Stuttgart, 12.08.2021 - 7 K 1720/20
Kumulation mehrerer Wahlfehler im Bereich der Wahlwerbung im öffentlichen Raum
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022 - 1 S 2975/21
Gültigkeit einer Gemeinderatswahl
- VGH Baden-Württemberg, 29.01.2020 - 1 S 3349/19
Korrektur der Niederschrift einer früheren Gemeinderatssitzung; Ausschluss der ...
- VG Karlsruhe, 16.10.2013 - 4 K 2001/13
Verletzung des Wahlgeheimnisses bei einer Kommunalwahl
- VG Stuttgart, 06.11.2002 - 7 K 3309/02
Verfahren bei Wahl eines Ortsvorstehers nach Nichtwahl des bisherigen ...
Querverweise
Auf § 26 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Gemeinderat
- § 27 (Wahlgebiet, Unechte Teilortswahl)
Redaktionelle Querverweise zu § 26 GemO:
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 28 I 2
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- VI. Die Verwaltung
- Art. 72 I 1