Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41b)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 36
Verhandlungsleitung, Geschäftsgang

(1) 1Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Gemeinderats. 2Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Der Gemeinderat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Verhandlungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung.

(3) 1Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Gemeinderat vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. 2Bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausschließen. 3Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind.

Rechtsprechung zu § 36 GemO

29 Entscheidungen zu § 36 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 36 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 39 (Beschließende Ausschüsse)
          § 41 (Beratende Ausschüsse)
        Bürgermeister
          § 55 (Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten)
     
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 102b (Organe der selbstständigen Kommunalanstalt)

Redaktionelle Querverweise zu § 36 GemO:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Einwohner und Bürger
          § 17 IV (Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger) (zu § 36 III)
     
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Bürgermeister
          § 42 I 1 (Rechtsstellung des Bürgermeisters) (zu § 36 I)
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