Gemeindeordnung
2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
2. Abschnitt - Gemeinderat (§§ 24 - 41b) |
(1) 1Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Gemeinderats. 2Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) Der Gemeinderat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Verhandlungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung.
(3) 1Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Gemeinderat vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. 2Bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausschließen. 3Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind.
Rechtsprechung zu § 36 GemO
29 Entscheidungen zu § 36 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 03.11.2022 - 1 S 2686/21
Äußerung in einer Gemeinderatssitzung; politische Gegenrede des Bürgermeisters; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 25.03.2021 - 4 K 3145/20
Grenzen der Äußerungsbefugnis eines Bürgermeisters in einer öffentlichen ...
- VG Freiburg, 25.03.2021 - 4 K 3145/20
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 1 S 1824/18
(Unzulässiger) Normenkontrollantrag gegen Einschränkung des Rederechts im ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.03.2019 - 1 S 1023/18
Bekanntmachung der Geschäftsordnung eines Gemeinderats
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 - 1 S 2705/17
Angreifbarkeit der Beschränkung der Redezeit fragender Einwohner durch den ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 1 S 1584/18
Gesamtanlagenschutzsatzung: Anhörung des Ortschaftsrats, Anforderungen an ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2022 - 2 S 809/22
Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.2022 - 2 S 808/22
Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.2022 - 2 S 808/22
- VG Freiburg, 13.09.2023 - 3 K 2809/23
Kommunales Organstreitverfahren auf Zulassung zur Teilnahme als Gemeinderat an ...
- VG Karlsruhe, 15.11.2011 - 4 K 1090/10
Hundesteuer; Verdoppelung des Hundesteuersatzes; erdrosselnde Wirkung verneint
Querverweise
Auf § 36 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Bürgermeister
- § 55 (Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 102b (Organe der selbstständigen Kommunalanstalt)
Redaktionelle Querverweise zu § 36 GemO:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Einwohner und Bürger
- § 17 IV (Pflichten ehrenamtlich tätiger Bürger) (zu § 36 III)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Bürgermeister
- § 42 I 1 (Rechtsstellung des Bürgermeisters) (zu § 36 I)