Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 3. Abschnitt - Bürgermeister (§§ 42 - 55) |
(1) 1Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter der Gemeindeverwaltung. 2Er vertritt die Gemeinde.
(2) 1In Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern ist der Bürgermeister Ehrenbeamter auf Zeit; in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, daß er hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist. 2In den übrigen Gemeinden ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit.
(3) 1Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt acht Jahre. 2Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt, im Fall der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen Amtszeit an.
(4) In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister.
(5) 1Der Bürgermeister führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters weiter; sein Dienstverhältnis besteht so lange weiter. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Bürgermeister
| 1. | vor dem Freiwerden seiner Stelle der Gemeinde schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat, daß er die Weiterführung der Geschäfte ablehne, | |
| 2. | des Dienstes vorläufig enthoben ist, oder wenn gegen ihn öffentliche Klage wegen eines Verbrechens erhoben ist, oder | |
| 3. | ohne Rücksicht auf Wahlprüfung und Wahlanfechtung nach Feststellung des Gemeindewahlausschusses nicht wiedergewählt ist; ist im ersten Wahlgang kein Bewerber gewählt worden, so ist das Ergebnis der Stichwahl (§ 45 Abs. 2) entscheidend. |
3Bestellt der Gemeinderat einen bestellten Bürgermeister nach § 48 Absatz 3, finden die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bürgermeister die Geschäfte bis zum Amtsantritt des bestellten Bürgermeisters weiterführt.
(6) Ein vom Gemeinderat gewähltes Mitglied vereidigt und verpflichtet den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung im Namen des Gemeinderats.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften vom 04.04.2023 (GBl. S. 137), in Kraft getreten am 01.08.2023.
erklärungen § 55Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 42 GemO
90 Entscheidungen zu § 42 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 18.06.2026 - 2 S 2228/25
Elektronische Signatur und Angabe des Bereitstellungstages bei der Bekanntmachung ...
- VG Stuttgart, 14.07.2026 - 6 K 7860/25
Anforderungen an die wirksame Versagung der Zustimmung nach § 36a Abs. 1 Satz 4 ...
- VG Stuttgart, 14.07.2026 - 6 K7860/25
Anforderungen an die wirksame Versagung der Zustimmung nach § 36a Abs. 1 Satz 4 ...
- VG Freiburg, 23.07.2024 - 13 K 4298/23
Weiterführung der Dienstgeschäfte durch Bürgermeister nach Ablauf der Amtszeit; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 10.04.2025 - 4 S 1260/24
Anspruch auf den ruhegehaltfähigen Anreizzuschlag für hauptamtliche Bürgermeister ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.04.2025 - 4 S 1260/24
- VGH Baden-Württemberg, 02.11.2021 - 1 S 3252/20
Beendigung seines ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes; Anhörung; Heilung eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.10.2020 - 5 S 1039/18
Rechtliches Interesse eines einzelnen Jagdgenossen an der Feststellung der ...
- VG Karlsruhe, 28.11.2016 - 9 K 3717/14
Inanspruchnahme des ehemaligen Bürgermeisters auf Schadensersatz durch die ...
- VG Karlsruhe, 29.08.2025 - 9 K 4318/25
Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein einem Bürgermeister gegenüber ausgesprochenes ...
- VG Karlsruhe, 19.10.2018 - 14 K 3350/18
Anfechtung der Wahl des Oberbürgermeisters
Querverweise
Auf § 42 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Besondere Verwaltungsformen
- 4. Ortschaftsverfassung
- § 71 (Ortsvorsteher)
Redaktionelle Querverweise zu § 42 GemO:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Gemeinderat
- § 36 I (Verhandlungsleitung, Geschäftsgang) (zu § 42 I 1)
- Bürgermeister
- § 54 (Verpflichtungserklärungen) (zu § 42 I 2)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Schlußbestimmungen
- § 144 Nr. 10 (Durchführungsbestimmungen) (zu § 42 III)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters) (zu § 42 I 2)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 170 (Entscheidung über eine Anklageerhebung) (zu § 42 V 2 Nr. 2)