Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
(1) 1Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. 2Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
Rechtsprechung zu § 164 BGB
4.782 Entscheidungen zu § 164 BGB in unserer Datenbank:
- LAG Köln, 07.05.2020 - 6 Sa 306/19
Arbeitsvertrag, Vertreter, Vollmacht, Duldungsvollmacht, Anscheinsvollmacht, ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 27.04.2018 - 22 U 123/17
Abgrenzung von (zulässigem) Beweisantrag und (unzulässiger) Beweisermittlung?
- OLG Rostock, 13.02.2024 - 8 U 449/22
Klage eines Kaufmanns "unter seiner Firma" zulässig?
- BGH, 02.04.2014 - VIII ZR 282/13
Wohnraummiete: Offenlegung der Stellvertretung bei einem Mieterhöhungsverlangen
- OLG Saarbrücken, 10.11.2021 - 2 U 63/20
Rechtsfolgen der Abrede einer Barzahlung ohne Rechnungsstellung bei einem ...
- BGH, 26.09.2023 - XI ZR 98/22
Wissenszurechnung bei Rückforderung von unbestellter Leistung!
- KG, 31.10.2019 - 8 U 93/19
Bevollmächtigung für die Kündigung eines Mietvertrages
- AG Essen, 16.03.2021 - 130 C 290/20
- OLG Hamm, 30.09.2021 - 18 U 74/20
Vermittlung von Geschäftskontakten als Geschäftsbesorgung; fehlende ...
§ 164 BGB in Nachschlagewerken
- § 164 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Vertretung (Deutschland)
- § 164 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Altenheim
- Arbeitsvertrag
- Bestattung
- Geschäftsfähigkeit
- Gesetzliche Vertretung
- Gesetzlicher Vertreter
- Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 164 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 119 I (Anfechtbarkeit wegen Irrtums) (zu § 164 II)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Rechtsfähige Gesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
- § 714 (Beschlussfassung)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1357 (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs)
- Verwandtschaft
- Abstammung
- Elterliche Sorge
- Beistandschaft
- § 1713 I 4 (Antragsberechtigte)
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- Allgemeine Vorschriften
- § 1793 (Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten)
- § 1902
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 37 S. 1 Nr. 3 (weggefallen) (zu §§ 164 ff)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 27 (Aufgaben und Befugnisse des Verwalters)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 78 (Vertretung)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 24 (Vorstand)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 81 (Umfang der Prozessvollmacht)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Grundlagen der Strafbarkeit
- § 14 I (Handeln für einen anderen)