Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 5 - Vertretung und Vollmacht (§§ 164 - 181) |
(1) 1Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. 2Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
Rechtsprechung zu § 164 BGB
4.389 Entscheidungen zu § 164 BGB in unserer Datenbank:
- VK Sachsen, 14.12.2020 - 1/SVK/036-20
Wenn AGB individuelle Absprachen verhindern ...
- BGH, 02.04.2014 - VIII ZR 282/13
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- BGH, 02.04.2014 - VIII ZR 231/13
Wohnraummiete: Offenlegung einer Vertreterstellung bei einem ...
- LG Mönchengladbach, 10.11.2020 - 4 S 200/19
Jagdreise Jagdtrophäe
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.09.2020 - 8 Sa 411/19
Schriftform bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Gesellschaft ...
- OLG München, 05.10.2020 - 33 U 4381/20
Berufung, Auslegung, Widerrufsrecht, Nachlass, Vollmacht, Auskunft, Erbe, ...
- OLG Düsseldorf, 10.11.2016 - 10 W 268/16
Makler bestellt Vertragsentwurf: Muss er ihn auch bezahlen?
- LG Düsseldorf, 16.10.2020 - 10 O 13/20
- BGH, 15.10.2020 - III ZR 44/20
- FG Köln, 14.10.2020 - 14 K 1414/19
§ 164 BGB in Nachschlagewerken
- § 164 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vertretung (Deutschland)
- § 164 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Altenheim
Arbeitsvertrag
Bestattung
Geschäftsfähigkeit
Gesetzliche Vertretung
Gesetzlicher Vertreter
Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 164 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 119 I (Anfechtbarkeit wegen Irrtums) (zu § 164 II)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 714 (Vertretungsmacht)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1357 (Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs)
- Verwandtschaft
- Abstammung
- Elterliche Sorge
- Beistandschaft
- § 1713 I 4 (Antragsberechtigte)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 37 S. 1 Nr. 3 (weggefallen) (zu §§ 164 ff)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 27 (Aufgaben und Befugnisse des Verwalters)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 78 (Vertretung)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 24 (Vorstand)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 81 (Umfang der Prozessvollmacht)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Grundlagen der Strafbarkeit
- § 14 I (Handeln für einen anderen)