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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 4 - Bedingung und Zeitbestimmung (§§ 158 - 163)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BGB
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§ 163
Zeitbestimmung

Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 163 BGB

316 Entscheidungen zu § 163 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 163 BGB:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Insolvenzanfechtung
          § 140 III (Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung)
Was ist das?

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