Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 4 - Bedingung und Zeitbestimmung (§§ 158 - 163) |
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Rechtsprechung zu § 162 BGB
2.197 Entscheidungen zu § 162 BGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2023 - 5 S 1291/22
H. gegen Stadt Pforzheim wegen Gültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ...
- OLG Frankfurt, 03.02.2023 - 21 U 47/20
Mehrkostenansprüche des Auftragnehmers aus Bauzeitverlängerung und ...
- LG Düsseldorf, 19.04.2023 - 12 O 129/22
Keine Rechtsverletzung durch Foto einer Fototapete im Internet
- LG Bonn, 01.02.2023 - 1 O 99/22 Corona
Angebot nicht angenommen: Kein Vertrag zu Stande gekommen!
- BAG, 20.06.2018 - 7 AZR 690/16
Auflösende Bedingung - Wiederaufleben eines Beamtenverhältnisses- ...
- OLG Brandenburg, 09.02.2023 - 10 U 55/22
Nicht erbrachte Leistungen werden nicht vergütet!
- LSG Baden-Württemberg, 28.02.2023 - L 11 KR 1735/21
Sozialgerichtliches Verfahren - Zustellung eines Gerichtsbeschlusses durch ...
- OLG Nürnberg, 19.08.2021 - 3 U 2210/21
Auslegung eines Prozessvergleichs als Mietvertrag und zur Abgrenzung von ...
- LAG Hessen, 16.12.2022 - 10 SaGa 1364/22
- OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 12 U 153/14
Schadensersatzansprüche nach einer durch Mitbieten des Anbieters fehlgeschlagenen ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 162 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 242 (Leistung nach Treu und Glauben)