Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 6 - Einwilligung und Genehmigung (§§ 182 - 185) |
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) 1Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. 2In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
Rechtsprechung zu § 185 BGB
1.316 Entscheidungen zu § 185 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 22.09.2016 - 15 W 509/16
Zurückweisung eines Eigentumsumschreibungsantrags wegen unwirksamer Verfügung ...
- OLG Hamm, 23.10.2018 - 34 U 10/18
Schiffsfondsbeteiligung: Vergleichssumme unterliegt nicht der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 23.11.2017 - 6 O 358/17
Vollstreckungsgegenklage gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus ...
- LG Essen, 23.11.2017 - 6 O 358/17
- KG, 14.01.2013 - 1 W 3/13
Nachträgliche Genehmigung der Unterwerfungserklärung
- BGH, 19.03.2014 - VIII ZR 203/13
Zur Ermächtigung eines Grundstückskäufers durch den Vermieter zur Vornahme einer ...
- OLG Braunschweig, 12.03.2013 - 2 W 14/13
Grundschuldeintragung im Erbbaugrundbuch: Entsprechende Anwendbarkeit der ...
- OLG München, 16.05.2018 - 20 U 2903/17
Grundbuchberichtigung und Herausgabe eines Grundstücks an Nacherben als ...
- OLG Koblenz, 17.10.2017 - 10 U 168/17
Befreiende Wirkung einer aufgrund der Ermächtigung des noch uneingeschränkt ...
- BGH, 18.04.2013 - IX ZR 165/12
Insolvenzverfahren: Wirksamkeit der Vorausabtretung künftiger, nach ...
- LG Köln, 06.12.2018 - 1 S 297/17
Miete an Dritten gezahlt: Forderung erloschen?
Querverweise
Auf § 185 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 362 (Erlöschen durch Leistung)
Redaktionelle Querverweise zu § 185 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 135 II (Gesetzliches Veräußerungsverbot)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 836 I (Wirkung der Überweisung) (zu § 185 I)