Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 6 - Einwilligung und Genehmigung (§§ 182 - 185) |
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) 1Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. 2In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
Rechtsprechung zu § 185 BGB
1.618 Entscheidungen zu § 185 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 10.04.2024 - 5 U 73/23
- BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19
Außerordentliche Kündigung - Erklärungsfrist - Ermächtigung
- OLG Saarbrücken, 18.06.2020 - 4 U 47/19
1. Verlangt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Erstattung vorgerichtlicher ...
- LG München I, 09.02.2024 - 42 O 10792/22
Verhandlungspflicht für digitale Plattform
- BGH, 22.09.2022 - 1 StR 171/22
Untreue (Untreue eines Rechtsanwalts durch Einzahlung von Fremdgeldern auf sein ...
- KG, 14.01.2013 - 1 W 3/13
Nachträgliche Genehmigung der Unterwerfungserklärung
- OLG München, 27.11.2023 - 34 Wx 203/23
Unwirksamkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers vor Annahme des Amts
- BGH, 08.07.2021 - IX ZR 121/20
Ermächtigung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter zur Fortsetzung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 09.06.2020 - 3 U 762/19
Zahlungsansprüche des Insolvenzverwalters aus erbrachter Arbeitnehmerüberlassung; ...
- OLG Koblenz, 09.06.2020 - 3 U 762/19
- OLG Karlsruhe, 27.07.2023 - 19 U 83/22
Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit dem Versand geschäftlicher E-Mails
Querverweise
Auf § 185 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 362 (Erlöschen durch Leistung)
Redaktionelle Querverweise zu § 185 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 135 II (Gesetzliches Veräußerungsverbot)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 836 I (Wirkung der Überweisung) (zu § 185 I)