Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 6 - Einwilligung und Genehmigung (§§ 182 - 185) |
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) 1Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. 2In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
Rechtsprechung zu § 185 BGB
1.531 Entscheidungen zu § 185 BGB in unserer Datenbank:
- BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19
Außerordentliche Kündigung - Erklärungsfrist - Ermächtigung
- BGH, 15.02.2022 - II ZR 235/20
Keine Anwendbarkeit des § 179a AktG auf die Kommanditgesellschaft
- KG, 14.01.2013 - 1 W 3/13
Nachträgliche Genehmigung der Unterwerfungserklärung
- OLG Nürnberg, 22.09.2016 - 15 W 509/16
Zurückweisung eines Eigentumsumschreibungsantrags wegen unwirksamer Verfügung ...
- OLG Schleswig, 07.12.2021 - 7 U 53/19
Darlehensgewährung oder Schmiergeldzahlung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.04.2021 - IX ZR 67/20
- OLG Schleswig, 12.03.2020 - 7 U 53/19
Schmiergeldzahlung oder Darlehensgewährung - Oberlandesgericht konnte sich von ...
- BGH, 08.07.2021 - IX ZR 121/20
Ermächtigung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter zur Fortsetzung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 09.06.2020 - 3 U 762/19
Zur Erfüllungswirkung der Direktzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für ...
- OLG Koblenz, 09.06.2020 - 3 U 762/19
- BGH, 06.06.2019 - IX ZR 272/17
Möglichkeit der Abtretung von Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen ...
Querverweise
Auf § 185 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 362 (Erlöschen durch Leistung)
Redaktionelle Querverweise zu § 185 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 135 II (Gesetzliches Veräußerungsverbot)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 836 I (Wirkung der Überweisung) (zu § 185 I)