Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 6 - Einwilligung und Genehmigung (§§ 182 - 185) |
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) 1Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. 2In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
Rechtsprechung zu § 185 BGB
1.469 Entscheidungen zu § 185 BGB in unserer Datenbank:
- BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19
Außerordentliche Kündigung - Erklärungsfrist - Ermächtigung
- KG, 14.01.2013 - 1 W 3/13
Nachträgliche Genehmigung der Unterwerfungserklärung
- OLG Nürnberg, 22.09.2016 - 15 W 509/16
Zurückweisung eines Eigentumsumschreibungsantrags wegen unwirksamer Verfügung ...
- OLG Hamm, 23.10.2018 - 34 U 10/18
Schiffsfondsbeteiligung: Vergleichssumme unterliegt nicht der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 23.11.2017 - 6 O 358/17
Vollstreckungsgegenklage gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus ...
- LG Essen, 23.11.2017 - 6 O 358/17
- BGH, 06.06.2019 - IX ZR 272/17
Möglichkeit der Abtretung von Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen ...
- OLG Nürnberg, 04.11.2020 - 15 W 3330/20
Ausschlagung eines Vermächtnisses
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 16.05.2018 - 20 U 2903/17
Grundbuchberichtigung und Herausgabe eines Grundstücks an Nacherben als ...
- BGH, 19.03.2014 - VIII ZR 203/13
Zur Ermächtigung eines Grundstückskäufers durch den Vermieter zur Vornahme einer ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 185 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 135 II (Gesetzliches Veräußerungsverbot)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 836 I (Wirkung der Überweisung) (zu § 185 I)