Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 6 - Einwilligung und Genehmigung (§§ 182 - 185) |
(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 182 BGB
809 Entscheidungen zu § 182 BGB in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 03.05.2023 - 22 K 6330/21
Verschlossenes Behältnis, Aufbewahrung Schreibtischschublade, Schreckschusswaffe, ...
- LSG Bayern, 04.05.2023 - L 5 KR 100/23
Vollziehung, Bescheid, Besoldungsgruppe, Beschwerde, Anordnungsgrund, ...
- BGH, 19.03.2014 - VIII ZR 203/13
Zur Ermächtigung eines Grundstückskäufers durch den Vermieter zur Vornahme einer ...
- LAG Düsseldorf, 02.07.2021 - 6 Sa 8/19
Genehmigung einer zunächst schwebend unwirksamen Betriebsvereinbarung; Ablösung ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 07.11.2019 - 10 K 2075/18
Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften
Zum selben Verfahren:
- BFH, 25.03.2021 - IX R 10/20
Privates Veräußerungsgeschäft - Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei Erteilung ...
- BFH, 25.03.2021 - IX R 10/20
- BGH, 06.12.2018 - V ZB 134/17
Unwiderruflichkeit einer Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums in ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 31.05.2017 - 34 Wx 386/16
Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentümers widerruflich bis zum Eingang ...
- OLG München, 31.05.2017 - 34 Wx 386/16
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 182 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Geschäftsfähigkeit
- § 108 (Vertragsschluss ohne Einwilligung)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 1411 I (Eheverträge Betreuter) (zu §§ 182 ff)