Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2) 1Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. 2Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
Rechtsprechung zu § 108 BGB
327 Entscheidungen zu § 108 BGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 25.01.2023 - 9 S 982/22
Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung; unzulässige Doppelverwertung ...
- FG Thüringen, 17.12.2014 - 4 K 402/12
Kein Hinausschieben des Ablaufs der Festsetzungsfrist aufgrund der ...
- ArbG Halle, 27.02.2014 - 5 Ca 2203/13
Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages bei Bestehen einer Betreuung des ...
- LG München II, 30.01.2023 - 2 O 4028/21
Unbegründeter Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision wegen unwirksamen ...
- BGH, 21.04.2015 - XI ZR 234/14
Erfüllungswirkung einer Zahlung an einen Betreuten
Zum selben Verfahren:
- OLG Oldenburg, 17.07.2019 - 12 W 53/19
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts; Übernahme des ...
- AG Hamburg, 12.01.2011 - 7c C 52/10
Betreiber eines Onlinespiels muss den Eltern eines Minderjährigen ...
- LG Berlin, 02.06.2022 - 67 S 259/21
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der ...
- SG Osnabrück, 25.08.2022 - S 16 AS 212/22
Beschränkte Geschäftsfähigkeit; Fremdvergleich; In-Sich-Geschäft; Mietvertrag; ...
§ 108 BGB in Nachschlagewerken
- § 108 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Arbeitsvertrag
BGB
Einwilligungsvorbehalt
Geschäftsfähigkeit
Querverweise
Auf § 108 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Geschäftsfähigkeit
- § 106 (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger)
Redaktionelle Querverweise zu § 108 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 1411 I (Eheverträge Betreuter)