Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
(1) 1Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. 2Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
(3) 1Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das Familiengericht ersetzt werden. 2Das Familiengericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 113 BGB
171 Entscheidungen zu § 113 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 13.08.2019 - 6 WF 169/19
Antrag von Kindern auf Erlass einer Verbleibensanordnung im Hause der Großmutter
- BAG, 13.02.2008 - 2 AZR 864/06
Kündigung - Klagefrist
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin, 22.06.2006 - 18 Sa 385/06
Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer unter Betreuung mit ...
- LAG Berlin, 22.06.2006 - 18 Sa 385/06
- BAG, 08.06.1999 - 3 AZR 71/98
Umfang einer Ermächtigung nach § 113 Abs. 1 BGB
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin, 12.11.1997 - 18 Sa 73/97
Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit einer Minderjährigen für die Wahl einer ...
- LAG Berlin, 12.11.1997 - 18 Sa 73/97
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.12.2022 - 21 Ta 917/22
Rechtsweg - Hauptantrag - auflösend bedingter Hilfsantrag - außerordentliche ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22
Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das ...
- BGH, 22.01.2014 - I ZR 218/12
Wettbewerbsverstoß einer gesetzlichen Krankenkasse: Erhebung persönlicher Daten ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 20.09.2012 - 4 U 85/12
Verbraucherschutz: unzulässige Datenerhebung bei minderjährigen Verbrauchern
- OLG Hamm, 20.09.2012 - 4 U 85/12
- BayObLG, 01.06.2021 - 202 StRR 54/21
Zum Gewaltbegriff i.S.v. § 113 Abs. 1 StGB - notwendige Feststellungen
§ 113 BGB in Nachschlagewerken
- § 113 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Arbeitsvertrag
- Geschftsfhigkeit
- Geschäftsfähigkeit
Querverweise
Auf § 113 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Geschäftsfähigkeit
- § 106 (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- Führung der Betreuung
- Allgemeine Vorschriften
- § 1825 (Einwilligungsvorbehalt)
Redaktionelle Querverweise zu § 113 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1643 (Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte) (zu § 113 I 2)
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft