Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
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Rechtsprechung zu § 110 BGB
76 Entscheidungen zu § 110 BGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 25.01.2023 - 9 S 982/22
Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung; unzulässige Doppelverwertung ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 - 1 S 1240/16
Absenkung des aktiven Wahlalters für Kommunalwahlen in Baden-Württemberg auf 16 ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 11.05.2016 - 4 K 2062/14
Rechtswidrigkeit von Gemeinderatswahlen wegen Teilnahme von 16 - 18 Jahre alten ...
- VG Karlsruhe, 11.05.2016 - 4 K 2062/14
- VG Hamburg, 25.09.2012 - 2 K 1669/11
Prüfungsrecht; erste Prüfung für Juristen; Anforderungen an die Eindeutigkeit der ...
- AG Hamburg, 12.01.2011 - 7c C 52/10
Betreiber eines Onlinespiels muss den Eltern eines Minderjährigen ...
- VG Kassel, 18.02.2022 - 3 K 1259/21
Kommunalwahl Mindestalter Hessen
- RG, 29.09.1910 - IV 566/09
Lotteriegewinn des Jugendlichen - § 110 BGB nicht anwendbar auf Surrogate
- BGH, 03.06.2014 - EnVR 10/13
Beendigung des Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde und dem ...
- AG Kerpen, 24.05.2006 - 20 C 579/05
Einwilligung der Erziehungsberechtigten zur Kontoeröffnung eines Minderjährigen ...
- AG Freiburg, 24.10.1997 - 51 C 3570/97
Keine vermutliche Einwilligung der Eltern für bestimmte Anschaffungen des ...
§ 110 BGB in Nachschlagewerken
- § 110 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geschäftsfähigkeit (Deutschland)
Taschengeld - § 110 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Alltagsgeschäfte
Aufgabenkreis
Aufgabenkreise
Einwilligungsvorbehalt
Geschäftsfähigkeit
Querverweise
Auf § 110 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Geschäftsfähigkeit
- § 106 (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- Führung der Betreuung
- Allgemeine Vorschriften
- § 1825 (Einwilligungsvorbehalt)
Redaktionelle Querverweise zu § 110 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1644 (Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte)
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- Führung der Betreuung
- Allgemeine Vorschriften
- § 1824 (Ausschluss der Vertretungsmacht)