Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113)   
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Textdarstellung

  

§ 106
Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

Rechtsprechung zu § 106 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 106 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 2 (Eintritt der Volljährigkeit)
        Rechtsgeschäfte
          Vertretung und Vollmacht
            § 165 (Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter)
            § 179 III 2 (Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht) (zu §§ 106 ff)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Geschäftsführung ohne Auftrag
            § 682 (Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers)
          Unerlaubte Handlungen
            § 828 III (Minderjährige)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Abstammung
            § 1596 (Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit)
            § 1600a III (Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit)
          Elterliche Sorge
            § 1626c II (Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil)
            § 1673 II (Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis)
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              § 1750 III 2 (Einwilligungserklärung)
              § 1762 I (Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form)
     
      Erbrecht
        Testament
          Errichtung und Aufhebung eines Testaments
            § 2229 I, II (Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit) (zu §§ 106 ff)
        Erbvertrag
          § 2282 I 2 (Vertretung, Form der Anfechtung)
          § 2284 S. 2 (Bestätigung)
          § 2290 II 2 (Aufhebung durch Vertrag)
          § 2296 I 2 (Vertretung, Form des Rücktritts)
        Erbverzicht
          § 2347 II 1 (Persönliche Anforderungen, Vertretung)
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