Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 7 - Erbverzicht (§§ 2346 - 2352)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2347
Persönliche Anforderungen, Vertretung

1Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts04.05.2021BGBl. I S. 882
22.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen17.07.2017BGBl. I S. 2429
01.09.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)17.12.2008BGBl. I S. 2586

Rechtsprechung zu § 2347 BGB

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Querverweise

Auf § 2347 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 2347 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            § 105 (Nichtigkeit der Willenserklärung) (zu § 2347 II 2)
            § 106 (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger) (zu § 2347 II 1)
          Vertretung und Vollmacht
            § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters) (zu § 2347 II 1)
     
      Familienrecht
        Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
          Rechtliche Betreuung
            Führung der Betreuung
              Allgemeine Vorschriften
                § 1822 (Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen)
Was ist das?

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