Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 107 BGB
398 Entscheidungen zu § 107 BGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 25.01.2023 - 9 S 982/22
Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung; unzulässige Doppelverwertung ...
- SG Stralsund, 07.06.2017 - S 7 AS 526/14
Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessfähigkeit - minderjähriger ...
- OLG Brandenburg, 01.07.2021 - 9 WF 158/21
Bestellung eines Ergänzungspflegers im Rahmen der Schenkung von Wohneigentum ...
- OLG Oldenburg, 17.07.2019 - 12 W 53/19
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts; Übernahme des ...
- BGH, 28.04.2022 - V ZB 4/21
Vertretung des Kindes durch die Eltern bei Übereignung eines Grundstücks
Zum selben Verfahren:
- KG, 15.12.2020 - 1 W 1461/20
Erwerber eines Miteigentumsanteil wird Mitvermieter!
- KG, 15.12.2020 - 1 W 1461/20
- OLG Frankfurt, 08.12.2022 - 20 W 301/18
Wirksamkeit der Erbeinsetzung eines Wohlfahrtsverbands
- BGH, 07.09.2017 - IX ZR 224/16
Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Unentgeltliche ...
- OLG Brandenburg, 10.09.2020 - 9 WF 198/20
- SG Osnabrück, 25.08.2022 - S 16 AS 212/22
Beschränkte Geschäftsfähigkeit; Fremdvergleich; In-Sich-Geschäft; Mietvertrag; ...
§ 107 BGB in Nachschlagewerken
- § 107 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesetzlicher Vertreter (Deutschland)
- § 107 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
BGB
Einwilligungsvorbehalt
Geschftsfhigkeit
Geschäftsfähigkeit
Schenkung
Querverweise
Auf § 107 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Geschäftsfähigkeit
- § 106 (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1629a (Beschränkung der Minderjährigenhaftung)
Redaktionelle Querverweise zu § 107 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 131 II (Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen)