Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113) |
(1) 1Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. 2Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.
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Rechtsprechung zu § 109 BGB
27 Entscheidungen zu § 109 BGB in unserer Datenbank:
- LAG Hamburg, 23.12.2020 - 8 Ta 8/20
Arbeitszeugnis - Unterschrift
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.2022 - 6 Sa 54/22
Unterlassung - Offenlegung personenbezogener Daten durch den früheren Arbeitgeber ...
- OLG Frankfurt, 12.05.2015 - 11 U 71/13
Zur Wirksamkeit der Übernahme eines GmbH-Gesellschaftsanteils im Wege der ...
- LSG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - L 5 R 1109/14
CGZP-Tarifverträge: Verjährungsfrist und Verjährungshemmung bei Betriebsprüfungen
- BGH, 09.03.1990 - V ZR 244/88
Erteilung einer Vollmacht durch einen Minderjährigen; Beweisnot einer Partei als ...
- BVerwG, 17.03.1982 - 8 C 36.80
Öffentliches Baudarlehn - Vorzeitige Ablösung - Schuldnachlaß - Verwaltungsakt - ...
- OLG Saarbrücken, 05.08.2003 - 4 U 607/02
1. Verpflichtung zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge bei ...
- LSG Bayern, 20.04.2010 - L 5 R 832/08
Betriebsprüfung - Hemmung der Verjährung von Beitragsnachforderungen bis ...
- RG, 18.03.1921 - II 458/20
Widerruf nach § 178 BGB
- BFH, 05.03.1981 - IV R 150/76
Zur rückwirkenden Genehmigung eines Gesellschaftsvertrags zwischen nahen ...
§ 109 BGB in Nachschlagewerken
- § 109 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
BGB
Querverweise
Auf § 109 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Geschäftsfähigkeit
- § 106 (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- Führung der Betreuung
- Allgemeine Vorschriften
- § 1825 (Einwilligungsvorbehalt)