Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 1 - Geschäftsfähigkeit (§§ 104 - 113)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 104
Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist:

1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Vorherige Gesetzesfassung

Rechtsprechung zu § 104 BGB

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Querverweise

Auf § 104 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 104 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 1 (Beginn der Rechtsfähigkeit) (zu §§ 104 ff)
            § 8 (Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger) (zu §§ 104 ff)
        Rechtsgeschäfte
          Vertrag
            § 153 (Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden) (zu § 104 Nr. 2)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Geschäftsführung ohne Auftrag
            § 682 (Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers)
          Unerlaubte Handlungen
            § 827 (Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit)
            § 828 (Minderjährige)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eingehung der Ehe
            Ehefähigkeit
              § 1304 (Geschäftsunfähigkeit)
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1673 I (Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis)
     
     
      Erbrecht
        Testament
          Errichtung und Aufhebung eines Testaments
            § 2229 IV (Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit) (zu § 104 Nr. 2)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
            Art. 7 (Rechts- und Geschäftsfähigkeit)
    Beurkundungsgesetz (BeurkG) 
      Beurkundung von Willenserklärungen
        2. Niederschrift
          § 11 (Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit) (zu §§ 104 ff)
Was ist das?

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