Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (§§ 1 - 14) |
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.07.2017 | Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen | 17.07.2017 |
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Rechtsprechung zu § 8 BGB
358 Entscheidungen zu § 8 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 12.09.2019 - 6 AR 1/19
Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 343 Abs. 1 FamFG; Wirksamkeit ...
- AG Greifswald, 31.08.2026 - 43 C 367/24
- OLG Rostock, 15.11.2023 - 2 U 15/21
Rückerstattungsgebühr - Rückzahlungsanspruch bei einbehaltener Gebühr für die ...
Zum selben Verfahren:
- LG Rostock, 15.12.2020 - 3 O 1091/19
Anspruch auf Erhebung von "Payout-Fee" für Restguthaben eines Bezahlarmbands nach ...
- LG Rostock, 15.12.2020 - 3 O 1091/19
- LSG Bayern, 30.09.2021 - L 13 R 223/21
Rentenversicherung: Anrechnung von Kindererziehungszeiten und ...
- AG Leipzig, 08.09.2022 - 110 C 1662/22
- FG Nürnberg, 30.04.2014 - 5 K 531/13
Kindergeld: Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes bei von vornherein nur ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 22.02.2021 - L 2 AS 3/21
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne ...
- FG Hessen, 20.02.2018 - 3 K 572/15
§ 62 EStG, § 63 EStG, § 8 AO
- FG Bremen, 07.03.2023 - 2 K 27/21
Klage gegen die Ablehnung eines Antrag auf Festsetzung von Kindergeld
Querverweise
Auf § 8 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 358 (Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 8 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Geschäftsfähigkeit
- §§ 104 ff. (Geschäftsunfähigkeit)