Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (Art. 3 - 6) |
(1) 1Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. 2Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.
(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat.
(3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem eine Person ihren Aufenthalt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll geschäftsfähige Person den Aufenthalt ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters, so führt diese Änderung allein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 5 EGBGB
646 Entscheidungen zu Art. 5 EGBGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 02.03.2022 - 6 C 7.20
Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 - 1 S 397/19
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters; ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 - 1 S 397/19
- BGH, 26.08.2020 - XII ZB 158/18
Verfahren betreffend die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-372/16
Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe fallen private Scheidungen nicht ...
- OLG München, 02.06.2015 - 34 Wx 146/14
Anerkennung einer Scharia-Scheidung in Syrien
- OLG München, 29.06.2016 - 34 Wx 146/14
Anwendung der Rom III-VO auf die Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen ...
- OLG München, 13.03.2018 - 34 Wx 146/14
Ehescheidung durch Scharia-Gericht wird nicht anerkannt
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-372/16
- OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20
Gewöhnlicher Aufenthalt nach Art. 21 EuErbVO - deutsch-chinesischer Erbfall
- BGH, 05.07.2023 - XII ZB 155/20
Berichtigung eines Geburtenregistereintrags: Flüchtlingseigenschaft eines Kindes
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 11.03.2020 - 11 W 2656/18
Berichtigung eines Geburtenregistereintrags
- OLG Nürnberg, 11.03.2020 - 11 W 2656/18
Art. 5 EGBGB in Nachschlagewerken
- Art. 5 EGBGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Internationales Privatrecht (Deutschland)
Gewöhnlicher Aufenthalt
Personalstatut
Querverweise
Auf Art. 5 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 5 EGBGB:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
- Familienrecht
- Erbrecht
- Art. 25 I (Rechtsnachfolge von Todes wegen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 8 (Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger) (zu Art. 5 III)