Einführungsgesetz BGB
1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49) |
3. Abschnitt - Familienrecht (Art. 13 - 24) |
(1) 1Die Annahme als Kind im Inland unterliegt dem deutschen Recht. 2Im Übrigen unterliegt sie dem Recht des Staates, in dem der Anzunehmende zum Zeitpunkt der Annahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Die Folgen der Annahme in Bezug auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und dem Annehmenden sowie den Personen, zu denen das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, unterliegen dem nach Absatz 1 anzuwendenden Recht.
(3) 1In Ansehung der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Annehmenden, dessen Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandten steht der Angenommene ungeachtet des nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendenden Rechts einem nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kind gleich, wenn der Erblasser dies in der Form einer Verfügung von Todes wegen angeordnet hat und die Rechtsnachfolge deutschem Recht unterliegt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Annahme auf einer ausländischen Entscheidung beruht. 3Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Angenommene im Zeitpunkt der Annahme das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien vom 19.03.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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31.03.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien | 19.03.2020 | |
29.01.2019 | Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts | 17.12.2018 | |
27.06.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner | 20.06.2014 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts | 05.11.2001 |
Verhältnisses Art. 22Annahme als Kind Art. 23Zustimmung Art. 24Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft
Rechtsprechung zu Art. 22 EGBGB
600 Entscheidungen zu Art. 22 EGBGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.04.2016 - XII ZB 15/15
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- KG, 02.12.2014 - 1 W 562/13
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- BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18
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- BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15
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- AG Frankfurt/Main, 02.11.2017 - 470 F 16032/17
- BGH, 14.01.2020 - XI ZR 47/18
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- BGH, 18.02.2020 - XI ZR 378/18
Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss zweier ...
Art. 22 EGBGB in Nachschlagewerken
- Art. 22 EGBGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Internationales Privatrecht (Deutschland)
Adoption (Deutschland)
Querverweise
Auf Art. 22 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 17b (Eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 22 EGBGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- §§ 1741 ff. (Zulässigkeit der Annahme)
- Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
- §§ 1 ff. (Anwendungsbereich) (zu Art. 22 f)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- II. Vormundschafts- und Familiensachen
- § 43b