Adoptionsvermittlungsgesetz
(Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.2001 (BGBl. I 2002 S. 354)zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.02.2021 (BGBl. I S. 226) m.W.v. 01.04.2021
Erster Abschnitt
§ 1Adoptionsvermittlung
§ 2Adoptionsvermittlungsstellen
§ 2aInternationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot
§ 2bUnbegleitete Auslandsadoption
§ 2cGrundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung
§ 2dBescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren
§ 3Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter
§ 4Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle
§ 4aVerfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle
§ 5Vermittlungsverbote
§ 6Adoptionsanzeigen
§ 7Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung
§ 7aSachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland
§ 7bAnspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
§ 7cLänderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
§ 7dBescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber
§ 7eMitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber
§ 8Beginn der Adoptionspflege
§ 8aInformationsaustausch oder Kontakt vor und nach der Adoption
§ 8bAnspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption
§ 9Anspruch auf Adoptionsbegleitung
§ 9aVerpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption
§ 9bÖrtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben
§ 9cVermittlungsakten
§ 9dDurchführungsbestimmungen
§ 9eDatenschutz
§ 10Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
§ 11Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
§ 12(weggefallen)
§ 13Ausstattung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
Zweiter AbschnittErsatzmutterschaft (§§ 13a - 13d)
§ 13aErsatzmutter
§ 13bErsatzmuttervermittlung
§ 13cVerbot der Ersatzmuttervermittlung
§ 13dAnzeigenverbot